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GrunderwerbsteuerNorm
BAO §115 Abs3Beachte
y14090;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde muß gemäß § 115 Abs 3 BAO insbesonders bei Die Abgabenbehörde muß gemäß Paragraph 115, Absatz 3, BAO insbesonders bei
der Besteuerung von Personen, die im abgabenbehördlichen
Verfahren nicht anwaltlich vertreten sind und deren Angaben
sprachlich ungeschickt oder sogar verworren abgefaßt sind, doch
über die gemachten Angaben hinaus den Sachverhalt erforschen,
soweit dies nach den Umständen des Falles billig und in
Anbetracht der Verhältnisse geboten erscheint.
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E 24.6.1963, 1997/62 #2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001997.X02Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025