RS Vwgh 1963/6/24 1997/62

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Veröffentlicht am 24.06.1963
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Grunderwerbsteuer
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y14090;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde muß gemäß § 115 Abs 3 BAO insbesonders bei Die Abgabenbehörde muß gemäß Paragraph 115, Absatz 3, BAO insbesonders bei

der Besteuerung von Personen, die im abgabenbehördlichen

Verfahren nicht anwaltlich vertreten sind und deren Angaben

sprachlich ungeschickt oder sogar verworren abgefaßt sind, doch

über die gemachten Angaben hinaus den Sachverhalt erforschen,

soweit dies nach den Umständen des Falles billig und in

Anbetracht der Verhältnisse geboten erscheint.

*

E 24.6.1963, 1997/62 #2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001997.X02

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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