RS Vwgh 1963/6/25 0791/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1963
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ist es der Behörde nicht verwehrt, von vornherein von einer eigenhändigen Zustellung abzusehen und sich mit der einfachen Zustellung zu begnügen, kann der Umstand, daß zunächst der Versuch der Zustellung zu eigenen Handen zufolge der Vorschrift des § 23 Abs 7 AVG gescheitert war, nicht die Rechtsunwirksamkeit der (Ersatzzustellung) Zustellung bewirken.Ist es der Behörde nicht verwehrt, von vornherein von einer eigenhändigen Zustellung abzusehen und sich mit der einfachen Zustellung zu begnügen, kann der Umstand, daß zunächst der Versuch der Zustellung zu eigenen Handen zufolge der Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 7, AVG gescheitert war, nicht die Rechtsunwirksamkeit der (Ersatzzustellung) Zustellung bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000791.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten