RS Vwgh 1963/6/25 0791/63

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Veröffentlicht am 25.06.1963
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Strafverfügungen sind zu eigenen Handen zuzustellen; hinsichtlich der im ordentlichen Verfahren gefällten Straferkenntnisse bleibt es der Behörde überlassen, ob sie die Zustellung zu eigenen Handen anordnen oder es bei einer Ersatzzustellung bewenden lassen will.(Hinweis auf E 25.2.1948, 171/47 VwSlg 338 A/1948 rs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000791.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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