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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Strafverfügungen sind zu eigenen Handen zuzustellen; hinsichtlich der im ordentlichen Verfahren gefällten Straferkenntnisse bleibt es der Behörde überlassen, ob sie die Zustellung zu eigenen Handen anordnen oder es bei einer Ersatzzustellung bewenden lassen will.(Hinweis auf E 25.2.1948, 171/47 VwSlg 338 A/1948 rs1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000791.X01Im RIS seit
07.06.2001