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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei aleatorischen Verträgen kann eine Schenkung nur dann angenommen werden, wenn nach der Sachlage für den einen Teil auf jeden Fall eine Bereicherung, für den anderen Teil auf jeden Fall eine Vermögensverminderung eintreten muß und diese Folgen von den Vertragsteilen gewollt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001869.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011