RS Vwgh 1963/6/27 1869/62

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Veröffentlicht am 27.06.1963
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z1;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
ErbStG §3 Abs4;

Rechtssatz

Bei aleatorischen Verträgen kann eine Schenkung nur dann angenommen werden, wenn nach der Sachlage für den einen Teil auf jeden Fall eine Bereicherung, für den anderen Teil auf jeden Fall eine Vermögensverminderung eintreten muß und diese Folgen von den Vertragsteilen gewollt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001869.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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