RS Vwgh 1963/6/27 1869/62

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Veröffentlicht am 27.06.1963
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §15;
BewG 1955 §16;
ErbStG §3 Abs1 Z1;
ErbStG §3 Abs4;
  1. BewG 1955 § 16 heute
  2. BewG 1955 § 16 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2002
  3. BewG 1955 § 16 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. BewG 1955 § 16 gültig von 28.05.1971 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971

Rechtssatz

Ob ein Vertrag eine - gemischte - Schenkung darstellt oder nicht, beantwortet sich nach dem Werte der Leistung und der Gegenleistung. Dabei sind die Verkehrswerte (nicht die Einheitswerte) und bei wiederkehrenden Leistungen nicht die vielfachen nach § 15 BewG und § 16 BewG, sondern die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Werte maßgebend.Ob ein Vertrag eine - gemischte - Schenkung darstellt oder nicht, beantwortet sich nach dem Werte der Leistung und der Gegenleistung. Dabei sind die Verkehrswerte (nicht die Einheitswerte) und bei wiederkehrenden Leistungen nicht die vielfachen nach Paragraph 15, BewG und Paragraph 16, BewG, sondern die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Werte maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001869.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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