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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §15;Rechtssatz
Unterläßt ein Unternehmer sein Unternehmen einem anderen, der ihm dafür die Erträgnisse des Unternehmens ausfolgen muß, dann stellt die Verpflichtung des Erwerbers zur Überlassung der Erträgnisse an den Übergeber eine Gegenleistung für den Erwerb des Unternehmens dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001869.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011