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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Wegen der Nichterledigung von Anträgen einer Einzelperson auf Erhebung von Ministeranklagen nach Art 142 und 143 B-VG kann nicht Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben werden.Wegen der Nichterledigung von Anträgen einer Einzelperson auf Erhebung von Ministeranklagen nach Artikel 142 und 143 B-VG kann nicht Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963001082.X01Im RIS seit
18.06.2001