TE Vfgh Beschluss 1984/3/10 B765/83

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Veröffentlicht am 10.03.1984
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
StPO §362
VfGG §19 Abs3 Z2 lita idF BGBl 353/1981

Leitsatz

B-VG Art144; keine Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung einer Erledigung der Generalprokuratur

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Erledigung vom 8. November 1983, Gw 339/83, wurde dem Bf. von der Generalprokuratur beim OGH mitgeteilt, daß sie aufgrund seiner Eingaben vom 26. und 27. Oktober 1983 keinen Anlaß zu einer ihr nach §§33 Abs2 und 362 StPO zustehenden Maßnahme gefunden habe. Die Eingabe sei zur weiteren Veranlassung der Oberstaatsanwaltschaft Wien übermittelt worden.

2. Mit einer nicht von einem Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe führt der Einschreiter gegen diesen "Beschluß" der Generalprokuratur Beschwerde, da er vom OGH verurteilt worden sei und damit seines Wissens nur dieses Gericht und die Generalprokuratur zur Erledigung seiner Eingaben vom 26. und 27. Oktober 1983 zuständig seien. Die von der Generalprokuratur bekanntgegebene Weiterleitung seiner Eingaben an die Oberstaatsanwaltschaft Wien könne nur auf einem Irrtum oder einer Gesetzesverletzung beruhen. Außerdem führt er Beschwerde, daß man klare Beweise seiner Unschuld "auch jetzt nicht beachtet und genau dorthin delegiert, wo der Fehler oder das Übersehen passierte, nämlich (bei der) StA St. Pölten oder (dem) Untersuchungsrichter".

3. Die Weigerung des Generalprokurators, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu erheben, ist, wie der VfGH wiederholt ausgesprochen hat (vgl. VfSlg. Anh. 2/1955, 5071/1965, zuletzt Beschl. vom 9. 12. 1982, B537/82), kein Bescheid, der vor dem VfGH gemäß Art144 B-VG bekämpft werden könnte. Ebensowenig ist die bekämpfte Erledigung der Generalprokuratur, soweit dem Bf. eröffnet wird, daß auch kein Anlaß zu einer Maßnahme nach §362 StPO gefunden werde und daß seine Eingaben zur weiteren Veranlassung der Oberstaatsanwaltschaft Wien übermittelt würden, als ein vor dem VfGH gemäß Art144 B-VG bekämpfbarer Verwaltungsakt zu werten.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B765.1983

Dokumentnummer

JFT_10159690_83B00765_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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