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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VVG §5 Abs2;Rechtssatz
Aus § 5 Abs. 2 zweiter Satz VVG folgt, dass mit jeder Androhung einer Zwangsstrafe dem Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung einzuräumen ist (Paritionsfrist). Die Einräumung dieser Frist zielt darauf ab, dem Verpflichteten die Möglichkeit zu geben, durch Nachholung der versäumten Handlung der Vollstreckung zu entgehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2002, Zl. 2001/11/0281). Das Ende der gemäß § 5 Abs. 2 VVG gesetzten Frist bezeichnet jenen Zeitpunkt, bis zu dem der Verpflichtete seiner Verpflichtung spätestens hätte nachkommen müssen, um der Anordnung der angedrohten Zwangsstrafe durch Vollstreckung zu entgehen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 6. März 1973, Zl. 1538/72, VwSlg. 8378 A/1973, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2001, Zl. 2001/06/0006).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050020.X01Im RIS seit
25.08.2006