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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, welche Anforderungen (§ 8 KOVG 1957) maßgebend sind, hat die entscheidende Behörde erforderlichenfalls ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einzuholen.Bei der Beurteilung der Frage, welche Anforderungen (Paragraph 8, KOVG 1957) maßgebend sind, hat die entscheidende Behörde erforderlichenfalls ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einzuholen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001782.X01Im RIS seit
26.06.2001