RS Vwgh 1963/7/3 1782/62

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Veröffentlicht am 03.07.1963
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67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, welche Anforderungen (§ 8 KOVG 1957) maßgebend sind, hat die entscheidende Behörde erforderlichenfalls ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einzuholen.Bei der Beurteilung der Frage, welche Anforderungen (Paragraph 8, KOVG 1957) maßgebend sind, hat die entscheidende Behörde erforderlichenfalls ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einzuholen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001782.X01

Im RIS seit

26.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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