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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Beachte
y30036;Rechtssatz
Schuldhaftes Vergessen eines der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstandes ist kein Wiederaufnahmegrund; ebenso nicht das Fehlen eines juristischen Beistandes für einen jugendlichen Beschuldigten.
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E 3.7.1963, 382/62 #1
Schlagworte
Wiederaufnahme des VerfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000382.X01Im RIS seit
25.04.2001