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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand allein, daß die Behörde der Verantwortung eines Beschuldigten keinen Beweiswert beimaß, bedeutet keine Rechtswidrigkeit; der sozialen Stellung des Beschuldigten kommt bei der Beweiswürdigung keine Bedeutung zu.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001453.X01Im RIS seit
23.03.2001