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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs1;Rechtssatz
Ein Wasserbauvorhaben ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann (Hinweis auf Baurechtserkenntnisse vom 2.3.1955, 625/53, VwSlg 3672 F/1955 und vom 10.10.1955, 3349/54).
Schlagworte
Wasserbauliche HerstellungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000063.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
04.12.2009