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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §111 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Rath und Dr. Knoll als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Roth, über die Beschwerde des HM in W gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 26. November 1962, Zl. 94.618 - I/1/62, betreffend wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Bootssteges, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm "die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. April 1962, Zl. Wa - 1561/1/1962, gemäß § 66 AVG 1950 abgewiesen wurde", wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm "die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. April 1962, Zl. Wa - 1561/1/1962, gemäß Paragraph 66, AVG 1950 abgewiesen wurde", wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit einer formlosen Erledigung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Juni 1961 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, entweder bis zum 31. Juli 1961 den ohne wasserrechtliche Bewilligung auf der Atterseeparzelle n1 vor dem Grundstücke n2 der Katastralgemeinde Attersee errichteten Badesteg zu beseitigen oder innerhalb der gleichen Frist um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. Daraufhin richtete Architekt JK am 18. Juli 1961 an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung eine Eingabe, in der er bekannt gab, dass der Beschwerdeführer, sein Bauherr, ihn beauftragt habe, die Angelegenheit zu klären. In dieser Sache habe er bereits am 24. November 1951 an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ein Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Badesteges eingebracht. Hierüber sei jedoch weder eine Verhandlung ausgeschrieben noch eine Antwort erteilt worden. Der Bauherr habe daher angenommen, dass der Plan "automatisch" genehmigt worden sei. Im Auftrage des Bauherrn stelle er daher nochmals das Ansuchen, den Badesteg zu genehmigen.
Über dieses Ansuchen führte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung am 14. September 1961 einen Ortsaugenschein durch, zu welchem sowohl der Beschwerdeführer als auch Architekt K geladen wurden, an dem jedoch nur der letztere teilnahm. Bei der Ortsverhandlung erklärte der Vertreter des Landeshauptmannes als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, dass dem Ansuchen vom Standpunkte des öffentlichen Wassergutes nur bis zu einer Steglänge von 20 m zugestimmt werden könne. Bei dieser Länge werde bei Mittelwasserstand eine Wassertiefe von 60 cm erreicht. Die über dieses Ausmaß hinausgehenden Teile des Steges, insbesondere auch die am Ende des Steges vorhandene Plattform, seien zu entfernen. Über die Inanspruchnahme der Seefläche sei ein Pachtvertrag abzuschließen. Der Amtssachverständige der Behörde führte zu dem Ansuchen aus, dass gegen eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung bei Einhaltung nachstehender Bedingungen kein Einwand erhoben werde: 1. Die Länge des Steges ist auf 20 m zu reduzieren. 2. Die Plattform ist zu entfernen und die gerammten Piloten sind zu ziehen, sodass der ursprüngliche Zustand in diesem Bereich wiederhergestellt wird. 3. Als Termin für die Entfernung der Plattform und des über 20 m hinausgehenden Teiles wird der 30. Juni 1962 festgesetzt. 4. Der Forderung des Vertreters des Verwalters des öffentlichen Wassergutes bezüglich Abschluss eines Pachtvertrages ist zu entsprechen. 5. Die Fertigstellung des zu entfernenden Teiles des Steges ist der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert anzuzeigen. Hiezu erklärte der Vertreter des Beschwerdeführers, gegen die Verkürzung des Steges auf 20 m Einspruch zu erheben, wobei er darauf hinwies, dass bereits am 28. November 1951 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck um die wasserrechtliche Genehmigung angesucht worden sei.
Mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheide des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. April 1962 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund der §§ 38, 99, 105, 111, 112 und 138 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959 (WRG 1959), die nachträgliche Bewilligung zur Errichtung eines Bootssteges auf der angeführten Seeparzelle unter Vorschreibung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen erteilt. Punkt 1 der Vorschreibungen besagt, dass die wasserrechtliche Bewilligung nur für eine Länge von 20 m erteilt wird. Nach Punkt 2 der Vorschreibungen sind der Steg auf diese Länge zu reduzieren, die Plattform am Kopfende des Steges zu entfernen und die Piloten der über 20 m Länge hinausreichenden Stegteile zu ziehen, sodass der ursprüngliche Zustand in diesem Bereiche wieder hergestellt wird. Für die Verkürzung des Steges wurde eine Frist bis 30. Juni 1962 bestimmt (Punkt 4). Im Punkt 7 des Bescheides heißt es, dass die Bewilligung nur bis auf Widerruf erteilt wird. Punkt 8 schreibt vor, dass bei Erlöschen der Bewilligung die Anlage zu entfernen ist. Dieser Bescheid wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Architekten K zugestellt. Letzterer teilte in einer am 6. Juni 1962 beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung eingelangten Eingabe der Behörde mit, dass sich der Beschwerdeführer zur Zeit im Auslande befinde und erst knapp vor Ablauf der Einspruchsfrist nach Österreich zurückkehren werde. Er ersuche daher um Fristverlängerung für die Einbringung einer Berufung. Ohne dem Bauherrn vorgreifen zu wollen, erhebe er (Architekt K), gegen den Bescheid Einspruch, da Form und Anzahl der Badestege bei der Erstellung des Bebauungsplanes der Gemeinde festgelegt worden seien.Mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheide des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. April 1962 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund der Paragraphen 38, 99, 105, 111, 112 und 138 des Wasserrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, (WRG 1959), die nachträgliche Bewilligung zur Errichtung eines Bootssteges auf der angeführten Seeparzelle unter Vorschreibung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen erteilt. Punkt 1 der Vorschreibungen besagt, dass die wasserrechtliche Bewilligung nur für eine Länge von 20 m erteilt wird. Nach Punkt 2 der Vorschreibungen sind der Steg auf diese Länge zu reduzieren, die Plattform am Kopfende des Steges zu entfernen und die Piloten der über 20 m Länge hinausreichenden Stegteile zu ziehen, sodass der ursprüngliche Zustand in diesem Bereiche wieder hergestellt wird. Für die Verkürzung des Steges wurde eine Frist bis 30. Juni 1962 bestimmt (Punkt 4). Im Punkt 7 des Bescheides heißt es, dass die Bewilligung nur bis auf Widerruf erteilt wird. Punkt 8 schreibt vor, dass bei Erlöschen der Bewilligung die Anlage zu entfernen ist. Dieser Bescheid wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Architekten K zugestellt. Letzterer teilte in einer am 6. Juni 1962 beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung eingelangten Eingabe der Behörde mit, dass sich der Beschwerdeführer zur Zeit im Auslande befinde und erst knapp vor Ablauf der Einspruchsfrist nach Österreich zurückkehren werde. Er ersuche daher um Fristverlängerung für die Einbringung einer Berufung. Ohne dem Bauherrn vorgreifen zu wollen, erhebe er (Architekt K), gegen den Bescheid Einspruch, da Form und Anzahl der Badestege bei der Erstellung des Bebauungsplanes der Gemeinde festgelegt worden seien.
In der gleichen Angelegenheit langte am 16. Juni 1962 beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung eine als "Berufungsergänzung, allenfalls Antrag auf Wiedereinsetzung und Berufungsausführungen gegen den Bescheid vom 13. April 1962" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers ein, in der geltend gemacht wurde, dass die für den Beschwerdeführer bestimmte Bescheidausfertigung, soweit dies jetzt noch festgestellt werden könne, am 25. Mai 1962 von einer Angestellten des Beschwerdeführers übernommen worden sei. Am gleichen Tage sei der Bescheid auch dem Architekten K zugestellt worden, der in offener Frist für den Beschwerdeführer Berufung erhoben habe. Der Beschwerdeführer sei damals im Auslande gewesen, erst am 8. Juni 1962 in seinen Betrieb gekommen und habe erst an diesem Tage von dem Bescheid erfahren. Seiner Meinung nach beginne erst an diesem Tage die Berufungsfrist zu laufen. Sollte jedoch dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden, beantrage er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist, da er durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Wenn die Berufung des Architekten K als vom Beschwerdeführer rechtzeitig eingebracht angesehen werde, ergänze er sie durch nachstehende Ausführungen, andernfalls seien diese Ausführungen die Berufungsgründe des Beschwerdeführers. Die Berufung richte sich gegen die Beschränkung der Länge des Steges auf 20 m, den Auftrag, den Steg bis 30. Juni 1962 auf diese Länge zu reduzieren, die Vollendung der Arbeiten der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen, den Widerruf der Bewilligung und den Auftrag, bei Erlöschen der Bewilligung die Anlage zu entfernen.
Mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheide des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. September 1962 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gemäß den §§ 71 und 72 AVG 1950 abgewiesen. In der beigegebenen Begründung wurde ausgeführt, der erstinstanzliche Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 24. Mai 1962 durch Ersatzzustellung nach § 23 Abs. 1 AVG 1950 rechtswirksam zugestellt worden. Die geltend gemachten Umstände reichten nicht hin, glaubhaft zu machen, dass die Partei durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden gehindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten. Der Antrag enthalte keine näheren Angaben über Grund und Zweck der Reise. Auch sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass diese Reise unvorhergesehen und unabwendbar über die Partei "hereingebrochen" sei. Jede durch eine Reise verhinderte Person hätte für eine entsprechende Vertretung zu sorgen. Die Untätigkeit eines Vertreters verleihe keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Im übrigen sei der Beschwerdeführer im Verfahren vor der ersten Instanz durch den im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG 1950 als bevollmächtigt anzusehenden Architekten K vertreten gewesen, der, innerhalb der offenen Frist auch Berufung eingebracht habe.Mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheide des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. September 1962 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gemäß den Paragraphen 71 und 72 AVG 1950 abgewiesen. In der beigegebenen Begründung wurde ausgeführt, der erstinstanzliche Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 24. Mai 1962 durch Ersatzzustellung nach Paragraph 23, Absatz eins, AVG 1950 rechtswirksam zugestellt worden. Die geltend gemachten Umstände reichten nicht hin, glaubhaft zu machen, dass die Partei durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden gehindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten. Der Antrag enthalte keine näheren Angaben über Grund und Zweck der Reise. Auch sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass diese Reise unvorhergesehen und unabwendbar über die Partei "hereingebrochen" sei. Jede durch eine Reise verhinderte Person hätte für eine entsprechende Vertretung zu sorgen. Die Untätigkeit eines Vertreters verleihe keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Im übrigen sei der Beschwerdeführer im Verfahren vor der ersten Instanz durch den im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, AVG 1950 als bevollmächtigt anzusehenden Architekten K vertreten gewesen, der, innerhalb der offenen Frist auch Berufung eingebracht habe.
Gegen diesen Bescheid ergriff der Beschwerdeführer Berufung, der die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide keine Folge gab. Mit dem gleichen Bescheide wurde auch die von Architekt K namens des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 13. April 1962 eingebrachte Berufung abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides heißt es: Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Architekt K, sei der erstinstanzliche Bescheid zugestellt worden, da er namens des Beschwerdeführers bereits ein Bewilligungsansuchen eingereicht und diesen bei der mündlichen Verhandlung vertreten habe, sodass auch ohne schriftliche Vollmacht Zweifel über die Vertretungsbefugnis nicht bestanden hätten. Die Berufung sei rechtzeitig eingebracht worden. Die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer sei ebenfalls ordnungsgemäß vollzogen worden. Werde ein Adressat nicht angetroffen, dann könne rechtsgültig an jeden am Zustellorte befindlichen erwachsenen Angestellten zugestellt werden. Mit der Übernahme des Schriftstückes sei die Zustellung auf Gefahr des Empfängers vollzogen worden. Jeder der wisse, dass ein ihn treffendes behördliches Verfahren im Zuge sei, habe dafür Sorge zu tragen, dass Schriftstücke, die im Wege der Ersatzzustellung in die Hände von Angestellten oder Hausgenossen gelangen, ihm rechtzeitig übergeben werden. Weder die Ersatzzustellung noch die Auslandsreise des Beschwerdeführers stellen hinreichende Gründe für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers erhobene Berufung sei ordnungsgemäß erhoben worden. Die ergänzenden Berufungsausführungen könnten daher, soweit die Beschränkung der Steglänge und der Auftrag zur Beseitigung der darüber hinausgehenden Anlageteile bekämpft werde, zur Erläuterung des Standpunktes der Partei herangezogen werden, während auf die übrigen Berufungsausführungen nicht eingegangen werden müsse, da sie verspätet vorgebracht worden seien. In sachlicher Hinsicht wird im angefochtenen Bescheide darauf verwiesen, dass Einbauten in stehende Gewässer gemäß § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtig seien. Eine Enteignung könne hiefür nicht ausgesprochen werden, ebenso wenig die Begründung einer Dienstbarkeit. Sie setze die Einwilligung des Grundeigentümers voraus. Bei der Verhandlung habe der Vertreter des Landeshauptmannen als Verwalter des öffentlichen Wassergutes erklärt, dass er einer Inanspruchnahme nur bis zu einer Gesamtlänge von 20 m zustimme. Darüber hinaus könne die Wasserrechtsbehörde eine Anlage auf fremdem Grunde nicht genehmigen. Die Äußerung des Grundeigentümers bedürfe keiner Begründung. Die nicht genehmigten, sohin eigenmächtig errichteten Anlageteile seien daher gemäß § 138 WRG 1959 zu entfernen. Ein genehmigter Bebauungsplan sei keine Rechtsgrundlage zur Inanspruchnahme fremden Grundes. Der Hinweis auf andere bestehende Stegteile könne den Beschwerdeführer nicht von dem Nachweis des Benutzungsrechtes am fremden Eigentum befreien.Gegen diesen Bescheid ergriff der Beschwerdeführer Berufung, der die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide keine Folge gab. Mit dem gleichen Bescheide wurde auch die von Architekt K namens des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 13. April 1962 eingebrachte Berufung abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides heißt es: Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Architekt K, sei der erstinstanzliche Bescheid zugestellt worden, da er namens des Beschwerdeführers bereits ein Bewilligungsansuchen eingereicht und diesen bei der mündlichen Verhandlung vertreten habe, sodass auch ohne schriftliche Vollmacht Zweifel über die Vertretungsbefugnis nicht bestanden hätten. Die Berufung sei rechtzeitig eingebracht worden. Die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer sei ebenfalls ordnungsgemäß vollzogen worden. Werde ein Adressat nicht angetroffen, dann könne rechtsgültig an jeden am Zustellorte befindlichen erwachsenen Angestellten zugestellt werden. Mit der Übernahme des Schriftstückes sei die Zustellung auf Gefahr des Empfängers vollzogen worden. Jeder der wisse, dass ein ihn treffendes behördliches Verfahren im Zuge sei, habe dafür Sorge zu tragen, dass Schriftstücke, die im Wege der Ersatzzustellung in die Hände von Angestellten oder Hausgenossen gelangen, ihm rechtzeitig übergeben werden. Weder die Ersatzzustellung noch die Auslandsreise des Beschwerdeführers stellen hinreichende Gründe für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers erhobene Berufung sei ordnungsgemäß erhoben worden. Die ergänzenden Berufungsausführungen könnten daher, soweit die Beschränkung der Steglänge und der Auftrag zur Beseitigung der darüber hinausgehenden Anlageteile bekämpft werde, zur Erläuterung des Standpunktes der Partei herangezogen werden, während auf die übrigen Berufungsausführungen nicht eingegangen werden müsse, da sie verspätet vorgebracht worden seien. In sachlicher Hinsicht wird im angefochtenen Bescheide darauf verwiesen, dass Einbauten in stehende Gewässer gemäß Paragraph 38, WRG 1959 bewilligungspflichtig seien. Eine Enteignung könne hiefür nicht ausgesprochen werden, ebenso wenig die Begründung einer Dienstbarkeit. Sie setze die Einwilligung des Grundeigentümers voraus. Bei der Verhandlung habe der Vertreter des Landeshauptmannen als Verwalter des öffentlichen Wassergutes erklärt, dass er einer Inanspruchnahme nur bis zu einer Gesamtlänge von 20 m zustimme. Darüber hinaus könne die Wasserrechtsbehörde eine Anlage auf fremdem Grunde nicht genehmigen. Die Äußerung des Grundeigentümers bedürfe keiner Begründung. Die nicht genehmigten, sohin eigenmächtig errichteten Anlageteile seien daher gemäß Paragraph 138, WRG 1959 zu entfernen. Ein genehmigter Bebauungsplan sei keine Rechtsgrundlage zur Inanspruchnahme fremden Grundes. Der Hinweis auf andere bestehende Stegteile könne den Beschwerdeführer nicht von dem Nachweis des Benutzungsrechtes am fremden Eigentum befreien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Über sie hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der angefochtene Bescheid enthält zwei Absprüche. Mit dem ersten Abspruch wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist keine Folge, gegeben; mit dem zweiten Abspruch wurde die dem Beschwerdeführer zugerechnete Berufung des Architekten K als unbegründet abgewiesen. Beide Entscheidungen bekämpft der Beschwerdeführer.
Bei der Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages, ist die belangte Behörde von der Rechtsansicht ausgegangen, dass der erstinstanzliche Bescheid dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt wurde. Diese Rechtsansicht ist unzutreffend. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18. März 1948, Slg. N. F. Nr. 356/A, ausgesprochen hat, setzt eine Ersatzzustellung voraus, dass der Empfänger in seinem Wohn- oder Aufenthaltsorte wohl anwesend ist, jedoch am Zustellungsorte vom Zustellungsorgan nicht angetroffen wird. Ein solcher Sachverhalt ist hier aber nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer am Tage der Ersatzzustellung nach seinem unwidersprochenen Vorbringen sich im Ausland aufgehalten hat. Gleichwohl erweist sich die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages als im Gesetze begründet.
In der gegenständlichen Beschwerdesache ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in dem abgewickelten Verwaltungsverfahren durch Architekt K vertreten war. Dessen Legitimation, namens des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid Berufung einzubringen, haben die Behörde der ersten Rechtsstufe und die belangte Behörde aus der Vorschrift des § 10 Abs. 4 AVG 1950 abgeleitet. Dies zu Unrecht. Nach dieser Gesetzesstelle kann die Behörde dann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltungsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Diesem Personenkreis gehört Architekt K nach der Aktenlage nicht an. Dennoch waren die in dieser Wasserrechtsangelegenheit eingeschrittenen Behörden, vor allem aber die belangte Behörde, berechtigt, Architekt K als zur Erhebung einer Berufung namens des Beschwerdeführers bevollmächtigt anzusehen. Denn der Beschwerdeführers hat in seiner "Berufungsergänzung" ausdrücklich erklärt, dass Architekt K in seinem Namen Berufung erhoben hat. Darin ist eine nachträgliche schriftliche Bevollmächtigung des Architekten K zur Einbringung dieses Rechtsmittels gelegen. Die von diesem eingelegte Berufung hat die belangte Behörde als namens des Beschwerdeführers erhoben angesehen und zu einer Sachentscheidung angenommen. In einem solchen Fall ist aber für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks Ingangsetzung eines weiteren Rechtsmittelverfahrens kein Raum. Soweit daher mit dem angefochtenen Bescheide die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Landesinstanz vom 7. September 1962 als unbegründet abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt.In der gegenständlichen Beschwerdesache ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in dem abgewickelten Verwaltungsverfahren durch Architekt K vertreten war. Dessen Legitimation, namens des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid Berufung einzubringen, haben die Behörde der ersten Rechtsstufe und die belangte Behörde aus der Vorschrift des Paragraph 10, Absatz 4, AVG 1950 abgeleitet. Dies zu Unrecht. Nach dieser Gesetzesstelle kann die Behörde dann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltungsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Diesem Personenkreis gehört Architekt K nach der Aktenlage nicht an. Dennoch waren die in dieser Wasserrechtsangelegenheit eingeschrittenen Behörden, vor allem aber die belangte Behörde, berechtigt, Architekt K als zur Erhebung einer Berufung namens des Beschwerdeführers bevollmächtigt anzusehen. Denn der Beschwerdeführers hat in seiner "Berufungsergänzung" ausdrücklich erklärt, dass Architekt K in seinem Namen Berufung erhoben hat. Darin ist eine nachträgliche schriftliche Bevollmächtigung des Architekten K zur Einbringung dieses Rechtsmittels gelegen. Die von diesem eingelegte Berufung hat die belangte Behörde als namens des Beschwerdeführers erhoben angesehen und zu einer Sachentscheidung angenommen. In einem solchen Fall ist aber für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks Ingangsetzung eines weiteren Rechtsmittelverfahrens kein Raum. Soweit daher mit dem angefochtenen Bescheide die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Landesinstanz vom 7. September 1962 als unbegründet abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt.
Die Beschwerde erweist sich daher in dieser Hinsicht als unbegründet Hingegen konnte ihr, soweit der Beschwerdeführer darin die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid der gleichen Behörde vom 13. April 1962 bekämpft, die Berechtigung nicht versagt werden.
Wie im Sachverhalt dargestellt wurde, hat der Landeshauptmann dem Beschwerdeführer die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für den Boots- und Badesteg unter Vorschreibung mehrerer "Bedingungen und Auflagen" erteilt. Dass es sich bei den hier in Betracht kommenden Vorschreibungen nicht um Bedingungen im Rechtssinne handelt, bedarf keiner weiteren Begründung. Aber auch als Auflage können diese Vorschreibungen nicht angesehen werden.
Darunter versteht die Verwaltungsrechtswissenschaft (siehe etwa: Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 207) die einem begünstigenden Verwaltungsakte beigefügten belastenden Nebenbestimmungen. Die Vorschreibung, dass die wasserrechtliche Bewilligung nur für eine Steglänge von 20 m und nur gegen Widerruf erteilt wird, ist eine Einschränkung des Parteibegehrens. Die Vorschreibung der Punkte 2 und 8 über die Verpflichtung zur Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes bzw. zur Beseitigung des Steges nach Erlöschen der Bewilligung sind gleichfalls keine Auflagen, sondern nur Hinweise auf die Rechtsfolgen, die sich aus der eingeschränkt und gegen Widerruf erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ergeben. Mit der Frage, was rechtens ist, wenn die Behörde auf Grund des Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis kommt, dass einem Parteibegehren nicht zur Gänze stattgegeben werden kann, hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Baurecht mehrfach beschäftigt. So hat er in seinem Erkenntnis vom 2. März 1955, Slg. N. F. Nr. 3672/A, ausgesprochen, dass die Erteilung einer Baubewilligung unter das Bauvorhaben einschränkenden Auflagen einer Abweisung des Ansuchens um Baubewilligung gleichzuhalten ist, wogegen der Bauwerber die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergreifen kann. Im hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1955, Zl. 3349/54, wurde ausgeführt, dass ein Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes ist, das nur als solches von der Baubehörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Die Baubehörde hat in einem solchen Verfahren über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den beigebrachten Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen. Entspricht das Vorhaben auch nur in einem Punkte nicht den gesetzlichen Bestimmungen, so ist der Hauswerber bei der Verhandlung darauf hinzuweisen und ihm nahe zu legen, das Bauansuchen entsprechend abzuändern. Weigern sich der Bauwerber, eine entsprechende Änderung des Projektes vorzunehmen, dann muss das ganze Bauvorhaben abgelehnt werden. Die diesen Erkenntnissen zu Grunde liegenden Gedanken, müssen mit Rücksicht auf die Rechtsähnlichkeit der Tatbestände auch für das Verfahren bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gelten.
Überprüft man unter diesem Gesichtspunkte das dem heutigen Beschwerdefalle zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren, dann zeigt sich, dass die Behörde von einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage ausgehend, das Verfahren nicht in dem vorhin aufgezeigten Sinne durchgeführt hat. Denn sie hat einen Einbau in den Attersse bewilligt, den der Beschwerdeführer in dieser Art nicht begehrt hat.
Der angefochtene Bescheid musste daher, soweit mit ihm die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. April 1962 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Im übrigen aber war die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid der gleichen Behörde vom 7. September 1962 richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.Der angefochtene Bescheid musste daher, soweit mit ihm die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. April 1962 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Im übrigen aber war die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid der gleichen Behörde vom 7. September 1962 richtet, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 4. Juli 1963
Schlagworte
Wasserbauliche HerstellungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000063.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009