RS Vwgh 1963/7/8 1661/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1963
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs2 Z1;
ErbStG §18;
ErbStG §20 Abs2;

Rechtssatz

Rechtsgeschäfte zwischen Erblasser und nachmaligem Erben, die nur unter der Bedingung abgeschlossen wurden, daß bis zu einem bestimmten Tag ein anderes Rechtsgeschäft nicht zustandegekommen ist, sind, wenn dieses andere Rechtsgeschäft zu Lebzeiten des Erblassers noch nicht Wirksamkeit erlangt hat, erbschaftssteuerlich nicht mehr zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961001661.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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