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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §12 Abs2 Z1;Rechtssatz
Rechtsgeschäfte zwischen Erblasser und nachmaligem Erben, die nur unter der Bedingung abgeschlossen wurden, daß bis zu einem bestimmten Tag ein anderes Rechtsgeschäft nicht zustandegekommen ist, sind, wenn dieses andere Rechtsgeschäft zu Lebzeiten des Erblassers noch nicht Wirksamkeit erlangt hat, erbschaftssteuerlich nicht mehr zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001661.X01Im RIS seit
03.04.2001