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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46;Rechtssatz
Die Untätigkeit eines Armenvertreters kann nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis angesehen werden, welches einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963001105.X01Im RIS seit
18.06.2001Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009