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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;Norm
ASVG §109;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Porias und die Hofräte Dr. Kaupp, Dr. Kadecka, Dr. Klecatsky und Dr. Frühwald als Richter, im Beisein des Schriftführers, Finanzoberkommissärs Dr. Zatschek, über die Beschwerde der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Linz gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 16.Jänner 1963, Zl. Jv3996-33/62, betreffend Gerichtsgebühren (Gebührenbefreiung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin brachte, gestützt auf die Legalzession (§ 332 ASVG) eine Klage gegen F. K. auf Leistung von Ersatz des Schadens ein, der ihr daraus erwachsen war, daß sie an den durch einen vom Bekannten verschuldeten Verkehrsunfall verletzten J. M. die vorgesehenen Leistungen aus der Unfallversicherung erbracht hatte. Der Klage wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28. Oktober 1959 Folge gegeben.Die Beschwerdeführerin brachte, gestützt auf die Legalzession (Paragraph 332, ASVG) eine Klage gegen F. K. auf Leistung von Ersatz des Schadens ein, der ihr daraus erwachsen war, daß sie an den durch einen vom Bekannten verschuldeten Verkehrsunfall verletzten J. M. die vorgesehenen Leistungen aus der Unfallversicherung erbracht hatte. Der Klage wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28. Oktober 1959 Folge gegeben.
Mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten vom 4. Juli 1962 wurde der Beschwerdeführerin die Entrichtung von Eingaben- und Protokollgebühren im Gesamtbetrag von S 62,-- vorgeschrieben. Auf dem Zahlungsauftrag war vermerkt, daß der Beschwerdeführerin Gebührenfreiheit nicht zustehe, weil sich die Klage nicht gegen eine der in den § 334 und 335 ASVG bezeichnete Personen richte und auch keine sachliche Gebührenfreiheit bestehe. Die Beschwerdeführerin wendete in ihrem Berichtigungsantrag ein, den Versicherungsträgern nach § 109 ASVG persönliche Gebührenfreiheit zukomme, weshalb sie in Verbindung mit § 213 GeO hinsichtlich der Gebühren wie eine arme Partei zu behandeln seien. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Landesgerichtes Linz den Berichtigungsantrag ab und führte in der Begründung aus, daß die sachliche Gebührenfreiheit nach § 110 ASVG den Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 332 ASVG nicht decke.Mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten vom 4. Juli 1962 wurde der Beschwerdeführerin die Entrichtung von Eingaben- und Protokollgebühren im Gesamtbetrag von S 62,-- vorgeschrieben. Auf dem Zahlungsauftrag war vermerkt, daß der Beschwerdeführerin Gebührenfreiheit nicht zustehe, weil sich die Klage nicht gegen eine der in den Paragraph 334 und 335 ASVG bezeichnete Personen richte und auch keine sachliche Gebührenfreiheit bestehe. Die Beschwerdeführerin wendete in ihrem Berichtigungsantrag ein, den Versicherungsträgern nach Paragraph 109, ASVG persönliche Gebührenfreiheit zukomme, weshalb sie in Verbindung mit Paragraph 213, GeO hinsichtlich der Gebühren wie eine arme Partei zu behandeln seien. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Landesgerichtes Linz den Berichtigungsantrag ab und führte in der Begründung aus, daß die sachliche Gebührenfreiheit nach Paragraph 110, ASVG den Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach Paragraph 332, ASVG nicht decke.
In der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wird bemängelt, daß sich der angefochtene Bescheid nur mit der Gebührenbefreiungsbestimmung des § 10 ASVG auseinandersetzte, auf den tatsächlich geltend gemachten Befreiungssgrund nach § 109 ASVG aber gar nicht eingehe. Nach dieser Bestimmung genieße die Beschwerdeführerin in Verbindung mit § 213 GeO die persönliche Gebührenbefreiung.In der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wird bemängelt, daß sich der angefochtene Bescheid nur mit der Gebührenbefreiungsbestimmung des Paragraph 10, ASVG auseinandersetzte, auf den tatsächlich geltend gemachten Befreiungssgrund nach Paragraph 109, ASVG aber gar nicht eingehe. Nach dieser Bestimmung genieße die Beschwerdeführerin in Verbindung mit Paragraph 213, GeO die persönliche Gebührenbefreiung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 109 Satz 1 ASVG, auf den sich die Beschwerdeführerin offenbar stützen will, genießen die Versicherungsträger und ihre Verbände die persönliche Gebührenfreiheit von den Stempel- und Rechtsgebühren. Stempel- und Rechtsgebühren sind die nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der geltenden Fassung zu entrichtenden Abgaben, während es sich bei den gegebenen Gebühren um Gerichtsgebühren im Sinne des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (derzeit geltend in der durch die Novelle BGBl. Nr. 118/1963 geänderten Fassung der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 289/1962) handelt. Ein Abgabenfreiheit von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren wird den Sozialversicherungsträgern lediglich im § 110 ASVG zugestanden. Daß diese Bestimmung im vorliegenden Fall unanwendbar ist, hat die belangte Behörde mit Recht ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1962, Zl. 2447/60, auf dessen Entscheidungsgründe unter Berufung auf Art. 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 220/1952, verwiesen wird). Im Hinblick auf die Unanwendbarkeit des § 109 ASVG konnte die Beschwerdeführerin auch mit dem Hinweis auf § 213 GeO für ihren Standpunkt nichts gewinnen, weil diese Verordnungsbestimmung lediglich anordnet, daß Personen, die eine persönliche Gebührenfreiheit aus einem anderen Grund als dem des Armenrechtes genießen, den armen Parteien in Ansehung der Gebühren gleichgestellt sind. Daß unter der persönlichen Gebührenfreiheit im Sinne dieser Verordnungsbestimmung nur eine persönliche Gebührenfreiheit von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gemeint ist, geht eindeutig aus dem Wortlaut dieser Vorschrift hervor, in der von "Gebührenfreiheit nach den Bestimmungen über die Gerichtsgebühren" die Rede ist.Nach Paragraph 109, Satz 1 ASVG, auf den sich die Beschwerdeführerin offenbar stützen will, genießen die Versicherungsträger und ihre Verbände die persönliche Gebührenfreiheit von den Stempel- und Rechtsgebühren. Stempel- und Rechtsgebühren sind die nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der geltenden Fassung zu entrichtenden Abgaben, während es sich bei den gegebenen Gebühren um Gerichtsgebühren im Sinne des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (derzeit geltend in der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1963, geänderten Fassung der Wiederverlautbarung Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1962,) handelt. Ein Abgabenfreiheit von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren wird den Sozialversicherungsträgern lediglich im Paragraph 110, ASVG zugestanden. Daß diese Bestimmung im vorliegenden Fall unanwendbar ist, hat die belangte Behörde mit Recht ausgesprochen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1962, Zl. 2447/60, auf dessen Entscheidungsgründe unter Berufung auf Artikel 19, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1952,, verwiesen wird). Im Hinblick auf die Unanwendbarkeit des Paragraph 109, ASVG konnte die Beschwerdeführerin auch mit dem Hinweis auf Paragraph 213, GeO für ihren Standpunkt nichts gewinnen, weil diese Verordnungsbestimmung lediglich anordnet, daß Personen, die eine persönliche Gebührenfreiheit aus einem anderen Grund als dem des Armenrechtes genießen, den armen Parteien in Ansehung der Gebühren gleichgestellt sind. Daß unter der persönlichen Gebührenfreiheit im Sinne dieser Verordnungsbestimmung nur eine persönliche Gebührenfreiheit von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gemeint ist, geht eindeutig aus dem Wortlaut dieser Vorschrift hervor, in der von "Gebührenfreiheit nach den Bestimmungen über die Gerichtsgebühren" die Rede ist.
Die unbegründete Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abzuweisen.Die unbegründete Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 abzuweisen.
Wien, am 11. Juli 1963
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000323.X00Im RIS seit
10.05.2001Zuletzt aktualisiert am
24.02.2011