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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §23 Abs1;Rechtssatz
Die Bestrafung wegen verbotswidrigen Parkens schließt die gleichzeitige Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des § 23 Abs1 StVO 1960 aus.Die Bestrafung wegen verbotswidrigen Parkens schließt die gleichzeitige Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des Paragraph 23, Abs1 StVO 1960 aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000149.X03Im RIS seit
12.06.2001