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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs3;Beachte
y14091; yk14142Rechtssatz
Wenn auch gemäß § 138 BAO der Abgabepflichtige grundsätzlich selbst die Richtigkeit seiner Behauptung zu beweisen und bei der Ermittlung des abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhaltes selbst mitzuwirken hat, ist doch auch die Behörde gemäß § 115 BAO verpflichtet, die Angaben der Partei zu ihren Gunsten zu überprüfen und Beweise, deren Durchführung ihn zumutbar sind, selbst aufzunehmen. Erst wenn die der Behörde zur Verfügung stehenden MÖglichkeiten nicht ausreichend oder die zumutbaren Erhebungsmittel ausgeschöpft sind, dann könnte die Behörde von den Angaben des Abgabepflichtigen abweichen und allenfalls zur Schätzung nach § 184 BAO schreiben.Wenn auch gemäß Paragraph 138, BAO der Abgabepflichtige grundsätzlich selbst die Richtigkeit seiner Behauptung zu beweisen und bei der Ermittlung des abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhaltes selbst mitzuwirken hat, ist doch auch die Behörde gemäß Paragraph 115, BAO verpflichtet, die Angaben der Partei zu ihren Gunsten zu überprüfen und Beweise, deren Durchführung ihn zumutbar sind, selbst aufzunehmen. Erst wenn die der Behörde zur Verfügung stehenden MÖglichkeiten nicht ausreichend oder die zumutbaren Erhebungsmittel ausgeschöpft sind, dann könnte die Behörde von den Angaben des Abgabepflichtigen abweichen und allenfalls zur Schätzung nach Paragraph 184, BAO schreiben.
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E 12.7.1963, 1656/61 #2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001656.X02Im RIS seit
14.01.2002