TE Vwgh Beschluss 1963/9/4 1283/63

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.1963
beobachten
merken

Index

Grundverkehr
L67004 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z4
GVG OÖ 1954 §18 Abs2 idF 1960/027
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des KF in S gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrskommission beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Mai 1963, Zl. Agrar-100.203-1480-1, betreffend Genehmigung eines Liegenschaftsüberganges, folgenden Beschluß gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde wird ein Bescheid der Landesgrundverkehrskommission beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung bekämpft, mit welchem ein die Genehmigung zum Ankauf einer Liegenschaft versagender Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission W im Instanzenzug bestätigt worden ist. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes diejenigen Angelegenheiten ausgenommen, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in der Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt wird.Gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes diejenigen Angelegenheiten ausgenommen, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in der Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt wird.

§ 18 Abs. 2 des oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 16/1954, in der Fassung der Grundverkehrsgesetznovelle 1960, LGBl. Nr. 27/1960, bestimmt, daß die Mitglieder der Landesgrundverkehrskommission in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind und die Bescheide dieser Behörde der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege nicht unterliegen. Nach § 18 Abs. 4 gehört ihr ein von der Landesregierung bestellter Richter als Vorsitzender an. Außerdem aber - und darin hat die Grundverkehrsgesetznovelle 1960 eine wesentliche Änderung getroffen - entscheidet die Landesgrundverkehrskommission gemäß § 18 Abs. 2 nunmehr auch in oberster Instanz.Paragraph 18, Absatz 2, des oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1954,, in der Fassung der Grundverkehrsgesetznovelle 1960, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1960,, bestimmt, daß die Mitglieder der Landesgrundverkehrskommission in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind und die Bescheide dieser Behörde der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege nicht unterliegen. Nach Paragraph 18, Absatz 4, gehört ihr ein von der Landesregierung bestellter Richter als Vorsitzender an. Außerdem aber - und darin hat die Grundverkehrsgesetznovelle 1960 eine wesentliche Änderung getroffen - entscheidet die Landesgrundverkehrskommission gemäß Paragraph 18, Absatz 2, nunmehr auch in oberster Instanz.

Daraus ergibt sich, daß die belangte Behörde als Kollegialbehörde eingerichtet ist, die den Voraussetzungen des Art. 133 Z. 4 B-VG in jeder Hinsicht entspricht. Eine Bestimmung, wonach die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet des Zutreffens der übrigen Voraussetzungen nach Art. 133 Z. 4 B-VG ausdrücklich für zulässig erklärt wird, ist im Gesetze nicht enthalten. Die von dieser Kollegialbehörde getroffenen Entscheidungen sind daher gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen.Daraus ergibt sich, daß die belangte Behörde als Kollegialbehörde eingerichtet ist, die den Voraussetzungen des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG in jeder Hinsicht entspricht. Eine Bestimmung, wonach die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet des Zutreffens der übrigen Voraussetzungen nach Artikel 133, Ziffer 4, B-VG ausdrücklich für zulässig erklärt wird, ist im Gesetze nicht enthalten. Die von dieser Kollegialbehörde getroffenen Entscheidungen sind daher gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen.

In amtswegiger Wahrnehmung der eigenen Unzuständigkeit mußte der Verwaltungsgerichtshof somit die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1952 ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.In amtswegiger Wahrnehmung der eigenen Unzuständigkeit mußte der Verwaltungsgerichtshof somit die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1952 ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 4. September 1963

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963001283.X00

Im RIS seit

09.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten