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GrundverkehrNorm
B-VG Art133 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des KF in S gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrskommission beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Mai 1963, Zl. Agrar-100.203-1480-1, betreffend Genehmigung eines Liegenschaftsüberganges, folgenden Beschluß gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde wird ein Bescheid der Landesgrundverkehrskommission beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung bekämpft, mit welchem ein die Genehmigung zum Ankauf einer Liegenschaft versagender Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission W im Instanzenzug bestätigt worden ist. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
Gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes diejenigen Angelegenheiten ausgenommen, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in der Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt wird.Gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes diejenigen Angelegenheiten ausgenommen, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in der Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt wird.
§ 18 Abs. 2 des oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 16/1954, in der Fassung der Grundverkehrsgesetznovelle 1960, LGBl. Nr. 27/1960, bestimmt, daß die Mitglieder der Landesgrundverkehrskommission in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind und die Bescheide dieser Behörde der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege nicht unterliegen. Nach § 18 Abs. 4 gehört ihr ein von der Landesregierung bestellter Richter als Vorsitzender an. Außerdem aber - und darin hat die Grundverkehrsgesetznovelle 1960 eine wesentliche Änderung getroffen - entscheidet die Landesgrundverkehrskommission gemäß § 18 Abs. 2 nunmehr auch in oberster Instanz.Paragraph 18, Absatz 2, des oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1954,, in der Fassung der Grundverkehrsgesetznovelle 1960, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1960,, bestimmt, daß die Mitglieder der Landesgrundverkehrskommission in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind und die Bescheide dieser Behörde der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege nicht unterliegen. Nach Paragraph 18, Absatz 4, gehört ihr ein von der Landesregierung bestellter Richter als Vorsitzender an. Außerdem aber - und darin hat die Grundverkehrsgesetznovelle 1960 eine wesentliche Änderung getroffen - entscheidet die Landesgrundverkehrskommission gemäß Paragraph 18, Absatz 2, nunmehr auch in oberster Instanz.
Daraus ergibt sich, daß die belangte Behörde als Kollegialbehörde eingerichtet ist, die den Voraussetzungen des Art. 133 Z. 4 B-VG in jeder Hinsicht entspricht. Eine Bestimmung, wonach die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet des Zutreffens der übrigen Voraussetzungen nach Art. 133 Z. 4 B-VG ausdrücklich für zulässig erklärt wird, ist im Gesetze nicht enthalten. Die von dieser Kollegialbehörde getroffenen Entscheidungen sind daher gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen.Daraus ergibt sich, daß die belangte Behörde als Kollegialbehörde eingerichtet ist, die den Voraussetzungen des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG in jeder Hinsicht entspricht. Eine Bestimmung, wonach die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet des Zutreffens der übrigen Voraussetzungen nach Artikel 133, Ziffer 4, B-VG ausdrücklich für zulässig erklärt wird, ist im Gesetze nicht enthalten. Die von dieser Kollegialbehörde getroffenen Entscheidungen sind daher gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen.
In amtswegiger Wahrnehmung der eigenen Unzuständigkeit mußte der Verwaltungsgerichtshof somit die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1952 ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.In amtswegiger Wahrnehmung der eigenen Unzuständigkeit mußte der Verwaltungsgerichtshof somit die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1952 ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 4. September 1963
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963001283.X00Im RIS seit
09.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025