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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §53 Abs1;Rechtssatz
Die ganz allgemeine und auch nicht unter Beweis gestellte Vermutung der Partei, daß die einer Behörde (Bundesdenkmalamt) beigegebenen Amtssachverständigen "vielleicht doch nicht so objektiv urteilen" wie private Sachverständige vermag keinen gesetzlichen Ablehnungsgrund darzutun.
Schlagworte
Befangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962002001.X02Im RIS seit
06.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2008