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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §51;Rechtssatz
Ein schädigendes Ereignis des Wehrdienstes kann unter Umständen auch durch die eigenen Angaben der Partei glaubhaft gemacht werden. Wenn Zweifel bestehen, ist die Partei förmlich zu vernehmen. Dies ist entbehrlich, wenn eine Folge des behaupteten schädigenden Ereignisses nicht festgestellt werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000272.X01Im RIS seit
01.10.2001