RS Vwgh 1963/9/12 0272/63

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Veröffentlicht am 12.09.1963
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40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Ein schädigendes Ereignis des Wehrdienstes kann unter Umständen auch durch die eigenen Angaben der Partei glaubhaft gemacht werden. Wenn Zweifel bestehen, ist die Partei förmlich zu vernehmen. Dies ist entbehrlich, wenn eine Folge des behaupteten schädigenden Ereignisses nicht festgestellt werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000272.X01

Im RIS seit

01.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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