RS Vwgh 1963/9/13 1728/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1963
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §162 Abs1;
EStG 1953 §56;
EStG 1953 §58;

Beachte

y8763; yk8789

Rechtssatz

Unterläßt es der Steuerpflichtige, für Lohnempfänger ein Lohnkonto gemäß § 58 EStG 1953 zu führen und ist er aus diesem Grund nicht in der Lage, die Lohnempfänger zu benennen, so kann die Finanzbehörde die Anerkennung der an diese Lohnempfänger gezahlten Löhne als Betriebsausgabe verweigern.Unterläßt es der Steuerpflichtige, für Lohnempfänger ein Lohnkonto gemäß Paragraph 58, EStG 1953 zu führen und ist er aus diesem Grund nicht in der Lage, die Lohnempfänger zu benennen, so kann die Finanzbehörde die Anerkennung der an diese Lohnempfänger gezahlten Löhne als Betriebsausgabe verweigern.

*

E 13.9.1963, 1728/62 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001728.X01

Im RIS seit

08.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten