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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §239 Abs1;Beachte
y20103;Rechtssatz
Einen Erstattungsanspruch gemäß § 20 Abs 4 GrEStG 1955 kann abgabenrechtlich nur der Abgabenschuldner oder dessen Bevollmächtigter geltend machen. Eine Veräußerlichkeit dieses Anspruches ist im Gesetz nich vorgesehen.Einen Erstattungsanspruch gemäß Paragraph 20, Absatz 4, GrEStG 1955 kann abgabenrechtlich nur der Abgabenschuldner oder dessen Bevollmächtigter geltend machen. Eine Veräußerlichkeit dieses Anspruches ist im Gesetz nich vorgesehen.
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B 16.9.1963, 724/63 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000724.X01Im RIS seit
31.05.2001