RS Vwgh 1963/9/16 0724/63

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Veröffentlicht am 16.09.1963
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §239 Abs1;
GrEStG 1955 §20 Abs4;
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y20103;

Rechtssatz

Einen Erstattungsanspruch gemäß § 20 Abs 4 GrEStG 1955 kann abgabenrechtlich nur der Abgabenschuldner oder dessen Bevollmächtigter geltend machen. Eine Veräußerlichkeit dieses Anspruches ist im Gesetz nich vorgesehen.Einen Erstattungsanspruch gemäß Paragraph 20, Absatz 4, GrEStG 1955 kann abgabenrechtlich nur der Abgabenschuldner oder dessen Bevollmächtigter geltend machen. Eine Veräußerlichkeit dieses Anspruches ist im Gesetz nich vorgesehen.

*

B 16.9.1963, 724/63 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000724.X01

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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