RS Vwgh 2006/7/31 2005/05/0020

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Veröffentlicht am 31.07.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VVG §5 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die einmal erfolgte Verhängung einer Zwangsstrafe hindert im Falle des weiteren Verzuges des Verpflichteten nach einer neuerlichen Androhung nicht die Wiederholung der Verhängung einer Zwangsstrafe (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 16. Auflage, Anm. 6 zu § 5 VVG, Seite 320). (Hier wurde jedoch mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die nach erfolgter Androhung bereits mit rechtskräftigem Bescheid verhängte Zwangsstrafe neuerlich verhängt.)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050020.X02

Im RIS seit

25.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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