Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art129;Rechtssatz
Bei der Entscheidung über die Ablehnung von Richtern handelt es sich um keine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, sondern um die Entscheidung einer Gerichtsbehörde, somit um einen Akt der Gerichtsbarkeit (Hinweis VfGH 13.3.1959, 43/58 und 11/58, VwSlg 3511, mit welchem verschiedene Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl Nr 217/1898 und der Geschäftsordnung der Gerichte, BGBl Nr 264/1951 - danach früher zum Bereich der Justizverwaltung gehörig - aufgehoben wurden).Bei der Entscheidung über die Ablehnung von Richtern handelt es sich um keine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, sondern um die Entscheidung einer Gerichtsbehörde, somit um einen Akt der Gerichtsbarkeit (Hinweis VfGH 13.3.1959, 43/58 und 11/58, VwSlg 3511, mit welchem verschiedene Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl Nr 217 aus 1898, und der Geschäftsordnung der Gerichte, Bundesgesetzblatt Nr 264 aus 1951, - danach früher zum Bereich der Justizverwaltung gehörig - aufgehoben wurden).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete BodenreformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963001188.X01Im RIS seit
18.07.2001