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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs1;Beachte
y16792;Rechtssatz
Ist der Einspruchsbescheid (eines Finanzamtes) rechtskräftig geworden, dann darf über einen (nachträglich) gestellten Antrag auf Entscheidung durch die ansonsten zuständige Rechtsmittelbehörde diese darüber nicht mehr entscheiden. Entscheidet sie dennoch, so kann diese Entscheidung (im Mehrparteienverfahren) wegen Unzuständigkeit der Rechtsmittelbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
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E 17.9.1963, 936/62 #1 VwSlg 2926 F/1963
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000936.X01Im RIS seit
18.05.2001