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L85004 Straßen OberösterreichNorm
LStG OÖ 1991 §11 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof leitete im Erkenntnis vom 6. März 2001, Zl. 2000/05/0175, aus § 35 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 OÖ LStG 1991 ab, dass entweder eine straßenrechtliche Bewilligung nach §§ 31 und 32 oder aber eine Widmungsverordnung nach § 11 leg. cit. vorliegen müsse, damit Grundflächen durch Enteignung in Anspruch genommen werden könnten. Lediglich bei Übernahme einer bereits bestehenden öffentlichen Straße infolge eines Widmungsaktes nach § 11 Abs. 2 OÖ LStG 1991 erwiese sich eine gesonderte Straßenbaubewilligung nicht als erforderlich. [Hier: Ein solcher Widmungsakt wurde nicht gesetzt. Lag aber weder eine straßenrechtliche Bewilligung nach § 32 OÖ LStG 1991 oder nach einer Vorgängerbestimmung noch eine Widmungsverordnung nach § 11 OÖ LStG 1991 vor, so wäre der angefochtene Bescheid nur dann nicht rechtswidrig, wenn eine der Ausnahmebestimmungen des § 31 Abs. 1 zweiter Satz OÖ LStG 1991 erfüllt wäre. Auch wenn sich die Enteignung nur auf Randbereiche der Straße bezieht, kann die Frage der Bewilligungspflicht nicht auf diese Randbereiche reduziert beurteilt werden, weil diese Bereiche jedenfalls seit Jahren einen Bestandteil der Straße darstellen. Der Bau der Straße erfüllt aber keinen der Ausnahmetatbestände des § 31 Abs. 1 zweiter Satz OÖ LStG 1991. Es lag weder eine straßenrechtliche Bewilligung nach dem OÖ LStG 1991 oder seinen Vorgängerbestimmungen noch eine Widmungsverordnung nach § 11 OÖ LStG 1991 vor. Damit fehlte aber dem Enteignungsverfahren eine im Gesetz vorgesehene, wesentliche Grundlage; ihr Fehlen verletzte die Beschwerdeführerin (Eigentümerin der Grundflächen, auf denen die Randflächen situiert sind) in Rechten.]
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050065.X06Im RIS seit
29.08.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017