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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §35 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Dietmann, und die Hofräte Dr. Koprivnikar, Dr. Härtel, Dr. Knoll und Dr. Schmid als Richter, im Beisein des Schriftführers, Sektionsrates Dr. Klein, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Wien gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 22. Jänner 1963, Zl. II-135.509-10/62, betreffend Sozialversicherungspflicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die Firma Schrotthandels-Gesellschaft m.b.H. (im folgenden kurz als "die Ges.m.b.H." bezeichnet) wurde im Jahre 1956 von der Firma B Aktiengesellschaft (im folgenden kurz als "die Aktiengesellschaft" bezeichnet) und der A Ges.m.b.H., mit einem Stammkapital von S 100.000,-- gegründet - wobei 90 % der Stammeinlagen die Aktiengesellschaft leistete -, doch wurden in der Folge auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom 30. Oktober 1961 alle Geschäftsanteile in den Händen der Aktiengesellschaft vereinigt. Zum Geschäftsführer der Ges.m.b.H wurden Dr. RP - der zugleich auch Direktorstellvertreter der Aktiengesellschaft war - und Ing. PB - der zugleich auch bei der Aktiengesellschaft als technischer Einkäufer fungierte - bestellt. Die beiden Genannten bezogen für die in der Aktiengesellschaft ausgeübte Tätigkeit Gehalt und wurden überdies als Geschäftsführer bei der Ges. m. b. H. jeweils nach Beendigung des laufenden Geschäftsjahres unter Berücksichtigung des Jahresabschlusses und des erzielten Geschäftserfolges honoriert. Die Ges.m.b.H. hatte einen etwaigen Gewinn anläßlich des Jahresabschlusses an die Aktiengesellschaft abzuführen und diese hatte auch unmittelbar einen allfälligen Betriebsverlust zu übernehmen und zu decken. Der Aufsichtsrat der Ges.m.b.H. bestand aus den Vorstandsmitgliedern und dem Direktor der Aktiengesellschaft; die Tätigkeit der Ges.m.b.H. beschränkte sich lediglich auf den Verkauf jener Schrottmengen, die aus der Produktion der Aktiengesellschaft anfielen. Diese bestimmte auch die Gestaltung des Einkaufes und des Absatzprogrammes der Ges.m.b.H. und war demzufolge berechtigt, bei der letzteren Gesellschaft Geschäftsmaßnahmen anzuordnen, zu leiten und zu überwachen und Kontrollen jeglicher Art vorzunehmen. Insbesondere stand ihr auch das Recht zu, einen Austausch und Wechsel von Angestellten der Ges.m.b.H. zu verfügen. Die beschwerdeführende Partei sprach mit ihren beiden Bescheiden vom 23. Februar 1962 aus, daß die seitens der Ges.m.b.H. für Dr. RP bzw. Ing. PB "unter Protest" erstatteten Anmeldungen mit 1. Jänner 1961 (eingelangt am 7. Februar 1962) gemäß § 4 Abs. 2 ASVG und § 1 AlVG zur Kenntnis genommen und die Versicherung in der Beitragsgruppe D/1 (Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) durchgeführt werde. Gegen diese Bescheide erhob die Ges.m.b.H. einen Einspruch, den jedoch der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 25. September 1962 als unbegründet abwies; er bestätigte die Bescheide der beschwerdeführenden Partei und entschied auf Grund der §§ 413 und 414 in Verbindung mit § 355 ASVG dahin, daß Dr. RP und Ing. PB auf Grund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer bei der Ges.m.b.H. der Versicherungspflicht in der Vollversicherung gemäß § 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 AlVG ab 1. Jänner unterlägen. Gegen diesen Bescheid brachte die Ges.m.b.H. die Berufung ein, der die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 Folge gab; sie änderte den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien dahin gehend ab, daß Dr. RP und Ing. PB auf Grund ihrer Tätigkeit für die Ges.m.b.H. ab 1. Jänner 1961 weder der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 und 2 ASVG noch nach § 1 Abs. 1 AlVG unterlegen seien. In der Begründung dieses Bescheides legte die belangte Behörde vorerst den Gang des Verfahrens und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dar und führte dazu anschließend aus, es stehe auf Grund des Gewinn- und Verlustausschließungsvertrages vom 15. Dezember 1958, der mehrfachen schriftlichen Eingaben der Ges.m.b.H. sowie der Angaben des Ing. PP vom 20. September 1962 fest, daß zwischen der Ges.m.b.H. und der Aktiengesellschaft Abmachungen bestünden, wonach alle wesentlichen finanziellen, geschäftlichen und organisatorischen Belange von der Aktiengesellschaft allein wahrgenommen und Gewinn und Verlust der Ges.m.b.H. zur Gänze von der Aktiengesellschaft getragen würden. Betrachte man, ausgehend von den Bestimmungen des § 35 Abs. 1 ASVG, den als erwiesen angenommenen Sachverhalt, so folge, daß nach den vertraglichen Abmachungen zwischen den beiden Firmen - die tatsächliche Einhaltung des Vertrages vom 15. Dezember 1958 könne nicht ernsthaft bezweifelt werden - die Ges.m.b.H. tatsächlich auf Rechnung und Gefahr der Aktiengesellschaft geführt werde, weil sich die erstgenannte Gesellschaft des Verfügungsrechtes über den Betrieb begeben habe, sodaß die Aktiengesellschaft in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nach den bezeichneten Gesetzesbestimmungen als Dienstgeber der beiden Geschäftsführer abzusehen sei. Dem Vertrag vom 15. Dezember 1958 komme bei der Beurteilung des Sachverhaltes nicht wegen der daraus sich ergebenden gemeinsamen steuerlichen Veranlagung, sondern deshalb besondere Bedeutung zu, weil er offenkundig werden lasse, wer das Unternehmerrisiko tatsächlich getragen habe bzw. trage. Es solle nicht bestritten werden, daß in der Regel juristische Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien) gegenüber den von Ihnen beschäftigten Angestellten Dienstgebereigenschaft auch im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG hätten, doch komme dann, wenn - wie im gegenständlichen Falle - die tatsächlichen Verhältnisse der Rechtslage entgegenstünden und sohin die rechtliche Hülle den wahren Sachverhalt verdecke, in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht bloß den tatsächlichen Verhältnissen Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall habe die Aktiengesellschaft ausschließlich Unternehmerfunktion; denn die Unternehmerposition umfasse nicht nur betriebliche Vermögensmacht, sondern auch die Gewalt, eigene oder fremde Fähigkeiten mit eigenen Mitteln nach eigenem Gutdünken zu eigenem Nutzen zu verwerten.Die Firma Schrotthandels-Gesellschaft m.b.H. (im folgenden kurz als "die Ges.m.b.H." bezeichnet) wurde im Jahre 1956 von der Firma B Aktiengesellschaft (im folgenden kurz als "die Aktiengesellschaft" bezeichnet) und der A Ges.m.b.H., mit einem Stammkapital von S 100.000,-- gegründet - wobei 90 % der Stammeinlagen die Aktiengesellschaft leistete -, doch wurden in der Folge auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom 30. Oktober 1961 alle Geschäftsanteile in den Händen der Aktiengesellschaft vereinigt. Zum Geschäftsführer der Ges.m.b.H wurden Dr. RP - der zugleich auch Direktorstellvertreter der Aktiengesellschaft war - und Ing. PB - der zugleich auch bei der Aktiengesellschaft als technischer Einkäufer fungierte - bestellt. Die beiden Genannten bezogen für die in der Aktiengesellschaft ausgeübte Tätigkeit Gehalt und wurden überdies als Geschäftsführer bei der Ges. m. b. H. jeweils nach Beendigung des laufenden Geschäftsjahres unter Berücksichtigung des Jahresabschlusses und des erzielten Geschäftserfolges honoriert. Die Ges.m.b.H. hatte einen etwaigen Gewinn anläßlich des Jahresabschlusses an die Aktiengesellschaft abzuführen und diese hatte auch unmittelbar einen allfälligen Betriebsverlust zu übernehmen und zu decken. Der Aufsichtsrat der Ges.m.b.H. bestand aus den Vorstandsmitgliedern und dem Direktor der Aktiengesellschaft; die Tätigkeit der Ges.m.b.H. beschränkte sich lediglich auf den Verkauf jener Schrottmengen, die aus der Produktion der Aktiengesellschaft anfielen. Diese bestimmte auch die Gestaltung des Einkaufes und des Absatzprogrammes der Ges.m.b.H. und war demzufolge berechtigt, bei der letzteren Gesellschaft Geschäftsmaßnahmen anzuordnen, zu leiten und zu überwachen und Kontrollen jeglicher Art vorzunehmen. Insbesondere stand ihr auch das Recht zu, einen Austausch und Wechsel von Angestellten der Ges.m.b.H. zu verfügen. Die beschwerdeführende Partei sprach mit ihren beiden Bescheiden vom 23. Februar 1962 aus, daß die seitens der Ges.m.b.H. für Dr. RP bzw. Ing. PB "unter Protest" erstatteten Anmeldungen mit 1. Jänner 1961 (eingelangt am 7. Februar 1962) gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, AlVG zur Kenntnis genommen und die Versicherung in der Beitragsgruppe D/1 (Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) durchgeführt werde. Gegen diese Bescheide erhob die Ges.m.b.H. einen Einspruch, den jedoch der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 25. September 1962 als unbegründet abwies; er bestätigte die Bescheide der beschwerdeführenden Partei und entschied auf Grund der Paragraphen 413 und 414 in Verbindung mit Paragraph 355, ASVG dahin, daß Dr. RP und Ing. PB auf Grund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer bei der Ges.m.b.H. der Versicherungspflicht in der Vollversicherung gemäß Paragraph 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, AlVG ab 1. Jänner unterlägen. Gegen diesen Bescheid brachte die Ges.m.b.H. die Berufung ein, der die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 Folge gab; sie änderte den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien dahin gehend ab, daß Dr. RP und Ing. PB auf Grund ihrer Tätigkeit für die Ges.m.b.H. ab 1. Jänner 1961 weder der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG noch nach Paragraph eins, Absatz eins, AlVG unterlegen seien. In der Begründung dieses Bescheides legte die belangte Behörde vorerst den Gang des Verfahrens und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dar und führte dazu anschließend aus, es stehe auf Grund des Gewinn- und Verlustausschließungsvertrages vom 15. Dezember 1958, der mehrfachen schriftlichen Eingaben der Ges.m.b.H. sowie der Angaben des Ing. PP vom 20. September 1962 fest, daß zwischen der Ges.m.b.H. und der Aktiengesellschaft Abmachungen bestünden, wonach alle wesentlichen finanziellen, geschäftlichen und organisatorischen Belange von der Aktiengesellschaft allein wahrgenommen und Gewinn und Verlust der Ges.m.b.H. zur Gänze von der Aktiengesellschaft getragen würden. Betrachte man, ausgehend von den Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG, den als erwiesen angenommenen Sachverhalt, so folge, daß nach den vertraglichen Abmachungen zwischen den beiden Firmen - die tatsächliche Einhaltung des Vertrages vom 15. Dezember 1958 könne nicht ernsthaft bezweifelt werden - die Ges.m.b.H. tatsächlich auf Rechnung und Gefahr der Aktiengesellschaft geführt werde, weil sich die erstgenannte Gesellschaft des Verfügungsrechtes über den Betrieb begeben habe, sodaß die Aktiengesellschaft in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nach den bezeichneten Gesetzesbestimmungen als Dienstgeber der beiden Geschäftsführer abzusehen sei. Dem Vertrag vom 15. Dezember 1958 komme bei der Beurteilung des Sachverhaltes nicht wegen der daraus sich ergebenden gemeinsamen steuerlichen Veranlagung, sondern deshalb besondere Bedeutung zu, weil er offenkundig werden lasse, wer das Unternehmerrisiko tatsächlich getragen habe bzw. trage. Es solle nicht bestritten werden, daß in der Regel juristische Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien) gegenüber den von Ihnen beschäftigten Angestellten Dienstgebereigenschaft auch im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG hätten, doch komme dann, wenn - wie im gegenständlichen Falle - die tatsächlichen Verhältnisse der Rechtslage entgegenstünden und sohin die rechtliche Hülle den wahren Sachverhalt verdecke, in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht bloß den tatsächlichen Verhältnissen Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall habe die Aktiengesellschaft ausschließlich Unternehmerfunktion; denn die Unternehmerposition umfasse nicht nur betriebliche Vermögensmacht, sondern auch die Gewalt, eigene oder fremde Fähigkeiten mit eigenen Mitteln nach eigenem Gutdünken zu eigenem Nutzen zu verwerten.
Durch den Vertrag vom 15. Dezember 1958 werde auch offenkundig, daß die Aktiengesellschaft Eigentum - wobei als Eigentum die in der Gemeinsprache verwendete Umschreibung des Eigentums im weitesten Sinne zu verstehen sei - an der Ges.m.b.H. habe und diese Firma faktisch in völliger Unterordnung von der Aktiengesellschaft geführt werde; diese allein bestimme nämlich das Betriebsgeschehen, sie allein nehme Bedienstete auf, entlasse und versetze sie, sie allein trage das Geschäftsrisiko und müsse sohin als Unternehmer mit allen mit dieser Stellung verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen angesehen werden. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, daß ab 1. Jänner 1961 ein die Sozialversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 AVG und § 1 Abs. 1 AlVG begründendes Beschäftigungsverhältnis zwischen Dr. RP und Ing. PB einerseits und der Ges.m.b.H. anderseits nicht bestehe, sodaß die Versicherungspflicht in diesem Umfang und auf diese Wechselbeziehung abgestellt zu verneinen gewesen sei.Durch den Vertrag vom 15. Dezember 1958 werde auch offenkundig, daß die Aktiengesellschaft Eigentum - wobei als Eigentum die in der Gemeinsprache verwendete Umschreibung des Eigentums im weitesten Sinne zu verstehen sei - an der Ges.m.b.H. habe und diese Firma faktisch in völliger Unterordnung von der Aktiengesellschaft geführt werde; diese allein bestimme nämlich das Betriebsgeschehen, sie allein nehme Bedienstete auf, entlasse und versetze sie, sie allein trage das Geschäftsrisiko und müsse sohin als Unternehmer mit allen mit dieser Stellung verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen angesehen werden. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, daß ab 1. Jänner 1961 ein die Sozialversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AVG und Paragraph eins, Absatz eins, AlVG begründendes Beschäftigungsverhältnis zwischen Dr. RP und Ing. PB einerseits und der Ges.m.b.H. anderseits nicht bestehe, sodaß die Versicherungspflicht in diesem Umfang und auf diese Wechselbeziehung abgestellt zu verneinen gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall ist an sich unbestritten geblieben, daß die Tätigkeit des Dr. RP und des Ing. PB für die Ges.m.b.H. die Merkmale einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit aufweist, sodaß es sich erübrigt, in diesem Zusammenhang auf jene Gedankengänge, die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 1956, Slg. Nr. 4189/A, zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit des Geschäftsführers einer Ges.m.b.H. als anhängige Beschäftigung angesehen werden könne, entwickelt worden sind, einzugehen; im gegenständlichen Fall steht vielmehr zur Erörterung, ob die Tätigkeit der beiden Genannten für die Ges.m.b.H. trotz des Umstandes, daß sämtliche Geschäftsanteile der Ges.m.b.H. in den Händen der Aktiengesellschaft vereinigt gewesen sind und diese auch ansonsten nach der eingangs gegebenen Darstellung die Ges.m.b.H. wirtschaftlich beherrscht hat, gesondert der Sozialversicherungspflicht unterlegen sind. Wie sich bereits aus obigen Ausführungen ergibt, ist die belangte Behörde unter Heranziehung der Bestimmungen des § 35 Abs. 1 ASVG und unter Hinweis darauf, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht bloß die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend seien, zu dem Ergebnis gelangt, daß die Aktiengesellschaft ausschließlich Unternehmerfunktion habe, daß sie insbesondere allein das Betriebsgeschehen bestimme und daß ihr allein das Eigentum an der Ges.m.b.H. und der Erfolg der von ihr ausgeübten Betriebsführung - und damit auch das Unternehmerrisiko - zukomme. Tatsächlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, daß die Unternehmer- und damit die Arbeitgebereigenschaft demjenigen zukomme, der in eigener Betriebsstätte, die mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet ist, die oberste Geschäfts- und Betriebsleitung innehat, wobei jedoch insbesondere bei der Erörterung über den Begriff "Arbeitgeber" bzw. "Dienstgeber" im sozialversicherungsrechtlichen Sinn - so insbesondere in dem Erkenntnis vom 19. Dezember 1957, Zl. 2965/54 -Im vorliegenden Fall ist an sich unbestritten geblieben, daß die Tätigkeit des Dr. RP und des Ing. PB für die Ges.m.b.H. die Merkmale einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit aufweist, sodaß es sich erübrigt, in diesem Zusammenhang auf jene Gedankengänge, die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 1956, Slg. Nr. 4189/A, zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit des Geschäftsführers einer Ges.m.b.H. als anhängige Beschäftigung angesehen werden könne, entwickelt worden sind, einzugehen; im gegenständlichen Fall steht vielmehr zur Erörterung, ob die Tätigkeit der beiden Genannten für die Ges.m.b.H. trotz des Umstandes, daß sämtliche Geschäftsanteile der Ges.m.b.H. in den Händen der Aktiengesellschaft vereinigt gewesen sind und diese auch ansonsten nach der eingangs gegebenen Darstellung die Ges.m.b.H. wirtschaftlich beherrscht hat, gesondert der Sozialversicherungspflicht unterlegen sind. Wie sich bereits aus obigen Ausführungen ergibt, ist die belangte Behörde unter Heranziehung der Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG und unter Hinweis darauf, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht bloß die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend seien, zu dem Ergebnis gelangt, daß die Aktiengesellschaft ausschließlich Unternehmerfunktion habe, daß sie insbesondere allein das Betriebsgeschehen bestimme und daß ihr allein das Eigentum an der Ges.m.b.H. und der Erfolg der von ihr ausgeübten Betriebsführung - und damit auch das Unternehmerrisiko - zukomme. Tatsächlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, daß die Unternehmer- und damit die Arbeitgebereigenschaft demjenigen zukomme, der in eigener Betriebsstätte, die mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet ist, die oberste Geschäfts- und Betriebsleitung innehat, wobei jedoch insbesondere bei der Erörterung über den Begriff "Arbeitgeber" bzw. "Dienstgeber" im sozialversicherungsrechtlichen Sinn - so insbesondere in dem Erkenntnis vom 19. Dezember 1957, Zl. 2965/54 -
hervorgehoben worden ist, daß ein Unternehmen grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr jener Person geführt sei, die aus den getätigten Geschäften berechtigt und verpflichtet werde, die aber nicht mit jener Person identisch sein müsse, welche die größten wirtschaftlichen Vorteile aus dem Betrieb ziehe. Wendet man diese Gedankengänge auf die bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegebenen Verhältnisse an, so ist festzustellen, daß diese Gesellschaft als juristische Person selbständige Recht und Pflichten hat und Subjekt des Geschäftsvermögens ist, das allein dem Gläubiger für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet (§ 61 des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der geltenden Fassung), und daß ihr damit ohne weiteres Arbeitgeber- und Unternehmereigenschaft zukommen kann. Weiters ist auch festzuhalten, daß die Gesellschaft als solche in ihrem Betrieb die oberste Geschäfts- und Betriebsleitung hat, die allerdings dem Wesen der Kapitalgesellschaft entsprechend durch die Gesellschaftsorgane, nämlich den bzw. die Geschäftsführer, den Aufsichtsrat und die Generalversammlung ausgeübt wird. Im Hinblick darauf, daß die Bestellung der Geschäftsführer durch Beschluß der Gesellschafter erfolgt, weiters, daß die Gesellschafter den Aufsichtsrat wählen und die Generalversammlung sich aus den Gesellschaftern zusammensetzt (siehe §§ 15, 30 und 34 des bereits zitierten Gesetzes), ergibt sich daß dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Gesellschaft durch die Vereinigung sämtlicher Geschäftsanteile in einer Hand nur aus einem Gesellschafter besteht, dieser einen beherrschenden Einfluß innerhalb der Gesellschaft ausübt, zumal dann, wenn man in Betracht zieht, daß durch Beschluß des Gesellschafters selbst die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer im Innenverhältnis beschränkt werden kann; im übrigen kommt aber auch der Reingewinn dem Gesellschafter zu, soweit dieser ihn nicht von der Verteilung ausschließt (§ 82 des genannten Gesetzes). Alle diese Umstände vermögen jedoch nicht an der Tatsache zu ändern, daß die Gesellschaft als solche aus den getätigten Geschäften berechtigt und verpflichtet wird und ihr daher Unternehmer- und Arbeitgebereigenschaft zukommt. Es trifft zwar zu, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage der Sozialversicherungspflicht die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind und nicht die rechtlichen Hüllen, unter denen sich die tatsächlichen Verhältnisse verbergen, doch sollte mit dieser Rechtsauffassung in erster Linie der bisweilen vertretenen Anschauung entgegengetreten werden, daß für die Beantwortung der Frage, ob eine Beschäftigung in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit oder aber selbständig ausgeübt werde, der zivilrechtlichen Gestaltung der betreffenden Beschäftigung eine maßgebliche Bedeutung zukomme; es würde jedoch - hervorgehoben worden ist, daß ein Unternehmen grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr jener Person geführt sei, die aus den getätigten Geschäften berechtigt und verpflichtet werde, die aber nicht mit jener Person identisch sein müsse, welche die größten wirtschaftlichen Vorteile aus dem Betrieb ziehe. Wendet man diese Gedankengänge auf die bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegebenen Verhältnisse an, so ist festzustellen, daß diese Gesellschaft als juristische Person selbständige Recht und Pflichten hat und Subjekt des Geschäftsvermögens ist, das allein dem Gläubiger für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet (Paragraph 61, des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der geltenden Fassung), und daß ihr damit ohne weiteres Arbeitgeber- und Unternehmereigenschaft zukommen kann. Weiters ist auch festzuhalten, daß die Gesellschaft als solche in ihrem Betrieb die oberste Geschäfts- und Betriebsleitung hat, die allerdings dem Wesen der Kapitalgesellschaft entsprechend durch die Gesellschaftsorgane, nämlich den bzw. die Geschäftsführer, den Aufsichtsrat und die Generalversammlung ausgeübt wird. Im Hinblick darauf, daß die Bestellung der Geschäftsführer durch Beschluß der Gesellschafter erfolgt, weiters, daß die Gesellschafter den Aufsichtsrat wählen und die Generalversammlung sich aus den Gesellschaftern zusammensetzt (siehe Paragraphen 15, 30 und 34 des bereits zitierten Gesetzes), ergibt sich daß dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Gesellschaft durch die Vereinigung sämtlicher Geschäftsanteile in einer Hand nur aus einem Gesellschafter besteht, dieser einen beherrschenden Einfluß innerhalb der Gesellschaft ausübt, zumal dann, wenn man in Betracht zieht, daß durch Beschluß des Gesellschafters selbst die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer im Innenverhältnis beschränkt werden kann; im übrigen kommt aber auch der Reingewinn dem Gesellschafter zu, soweit dieser ihn nicht von der Verteilung ausschließt (Paragraph 82, des genannten Gesetzes). Alle diese Umstände vermögen jedoch nicht an der Tatsache zu ändern, daß die Gesellschaft als solche aus den getätigten Geschäften berechtigt und verpflichtet wird und ihr daher Unternehmer- und Arbeitgebereigenschaft zukommt. Es trifft zwar zu, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage der Sozialversicherungspflicht die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind und nicht die rechtlichen Hüllen, unter denen sich die tatsächlichen Verhältnisse verbergen, doch sollte mit dieser Rechtsauffassung in erster Linie der bisweilen vertretenen Anschauung entgegengetreten werden, daß für die Beantwortung der Frage, ob eine Beschäftigung in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit oder aber selbständig ausgeübt werde, der zivilrechtlichen Gestaltung der betreffenden Beschäftigung eine maßgebliche Bedeutung zukomme; es würde jedoch -
wie auch in der Beschwerde zutreffend zum Ausdruck gebracht wird - der wesentliche Inhalt der in Rede stehenden vom
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsanschauung verkannt werden, wenn man aus ihr folgern wollte, daß bei einer Kapitalgesellschaft nicht die Gesellschaft als solche, sondern bei einer Aktiengesellschaft die Aktionäre, bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die einzelnen Gesellschafter bzw. der allenfalls vorhandene einzelne Gesellschafter als Arbeitgeber anzusehen seien, weil diese Personen maßgebenden Einfluß auf die Geschäftsführung hätten und sich bei ihnen Gewinn und Verlust der Gesellschaft wirtschaftlich auswirke. Vielmehr wird der Betrieb einer Kapitalgesellschaft auf Rechnung dieser Gesellschaft geführt, mag auch, bedingt durch die Eigenart der Kapitalgesellschaft, das Betriebsrisiko im Endergebnis die einzelnen Gesellschafter belasten und diesen auch der maßgebliche Einfluß auf das Betriebsgeschehen zukommen, und es ist demnach mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 ASVG als Arbeitgeber der bei einer solchen Gesellschaft beschäftigten Personen die Gesellschaft als solche anzusehen. Soweit jedoch in dem angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht wird, daß zwar "in der Regel" auch einer Kapitalgesellschaft gegenüber den von ihr beschäftigten Angestellten Dienstgebereigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zukommen werde, diese Eigenschaft jedoch zufolge der besonders gelagerten Verhältnisse im gegenständlichen Falle bei der Ges.m.b.H. nicht anzunehmen sei, so ist darauf zu verweisen, daß es keinen Unterschied machen kann, ob eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus mehreren Gesellschaftern oder - wie im gegenständlichen Falle - bloß aus einem Gesellschafter besteht und ob das Betriebsgeschehen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der bloß ein Gesellschafter vorhanden ist, durch diesen in geringerem Ausmaß oder aber - wie es im gegenständlichen Fall zutrifft - in einer besonders ausgeprägten Form bestimmt wird; denn in dem einen wie in dem anderen Fall bleibt die Tatsache bestehen, daß aus den getätigten Geschäften die Gesellschaft als solche berechtigt und verpflichtet wird.Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsanschauung verkannt werden, wenn man aus ihr folgern wollte, daß bei einer Kapitalgesellschaft nicht die Gesellschaft als solche, sondern bei einer Aktiengesellschaft die Aktionäre, bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die einzelnen Gesellschafter bzw. der allenfalls vorhandene einzelne Gesellschafter als Arbeitgeber anzusehen seien, weil diese Personen maßgebenden Einfluß auf die Geschäftsführung hätten und sich bei ihnen Gewinn und Verlust der Gesellschaft wirtschaftlich auswirke. Vielmehr wird der Betrieb einer Kapitalgesellschaft auf Rechnung dieser Gesellschaft geführt, mag auch, bedingt durch die Eigenart der Kapitalgesellschaft, das Betriebsrisiko im Endergebnis die einzelnen Gesellschafter belasten und diesen auch der maßgebliche Einfluß auf das Betriebsgeschehen zukommen, und es ist demnach mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG als Arbeitgeber der bei einer solchen Gesellschaft beschäftigten Personen die Gesellschaft als solche anzusehen. Soweit jedoch in dem angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht wird, daß zwar "in der Regel" auch einer Kapitalgesellschaft gegenüber den von ihr beschäftigten Angestellten Dienstgebereigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zukommen werde, diese Eigenschaft jedoch zufolge der besonders gelagerten Verhältnisse im gegenständlichen Falle bei der Ges.m.b.H. nicht anzunehmen sei, so ist darauf zu verweisen, daß es keinen Unterschied machen kann, ob eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus mehreren Gesellschaftern oder - wie im gegenständlichen Falle - bloß aus einem Gesellschafter besteht und ob das Betriebsgeschehen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der bloß ein Gesellschafter vorhanden ist, durch diesen in geringerem Ausmaß oder aber - wie es im gegenständlichen Fall zutrifft - in einer besonders ausgeprägten Form bestimmt wird; denn in dem einen wie in dem anderen Fall bleibt die Tatsache bestehen, daß aus den getätigten Geschäften die Gesellschaft als solche berechtigt und verpflichtet wird.
Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid auf einer unrichtigen Rechtsanschauung beruht. Aus diesem Grunde war er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid auf einer unrichtigen Rechtsanschauung beruht. Aus diesem Grunde war er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 18. September 1963
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000322.X00Im RIS seit
09.05.2001Zuletzt aktualisiert am
25.09.2012