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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Hat ihr sachkundiger Vertreter in der Berufung keine zusätzlichen Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt, so kann die Partei sich jedenfalls nicht dadurch beschwert erachten, daß eine Aufklärung über die Möglichkeit, zusätzliche Beweisanträge zustellen oder Beweismittel vorzulegen, unterblieben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000806.X02Im RIS seit
06.06.2001