RS Vwgh 1963/9/19 0806/63

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Veröffentlicht am 19.09.1963
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Hat ihr sachkundiger Vertreter in der Berufung keine zusätzlichen Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt, so kann die Partei sich jedenfalls nicht dadurch beschwert erachten, daß eine Aufklärung über die Möglichkeit, zusätzliche Beweisanträge zustellen oder Beweismittel vorzulegen, unterblieben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000806.X02

Im RIS seit

06.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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