RS Vwgh 1963/9/19 0806/63

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Veröffentlicht am 19.09.1963
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §1;
  1. KOVG 1957 § 1 heute
  2. KOVG 1957 § 1 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 319/1961

Rechtssatz

Wird im Falle der Ablehnung eine Leistung nach dem KOVG 1957 wegen des Mangels eines ursächliche Zusammenhanges des angemeldeten Leidens mit dem Wehrdienst im Spruch des Bescheides neben dem § 4 auch der § 1 KOVG 1957 zitiert, so liegt darin keine inhaltliche Rechtswidrigkeit.Wird im Falle der Ablehnung eine Leistung nach dem KOVG 1957 wegen des Mangels eines ursächliche Zusammenhanges des angemeldeten Leidens mit dem Wehrdienst im Spruch des Bescheides neben dem Paragraph 4, auch der Paragraph eins, KOVG 1957 zitiert, so liegt darin keine inhaltliche Rechtswidrigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000806.X01

Im RIS seit

06.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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