Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §50;Rechtssatz
Wenn der VwGH in einem aufhebenden Erkenntnis bemängelt hat daß die Tatsache des Bestehens eines schwankenden Leidenszustandes nicht berücksichtigt worden sei, so kommt die Behörde dem Gesetzesbefehl des § 50 VwGG 1952 nicht dadurch nach, daß sie überprüft, ob in der Zeit nach der Zustellung des aufgehobenen Bescheides ein schwankender Leidenszustand vorlag.Wenn der VwGH in einem aufhebenden Erkenntnis bemängelt hat daß die Tatsache des Bestehens eines schwankenden Leidenszustandes nicht berücksichtigt worden sei, so kommt die Behörde dem Gesetzesbefehl des Paragraph 50, VwGG 1952 nicht dadurch nach, daß sie überprüft, ob in der Zeit nach der Zustellung des aufgehobenen Bescheides ein schwankender Leidenszustand vorlag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000664.X02Im RIS seit
22.05.2001