RS Vwgh 1963/9/19 0664/63

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Veröffentlicht am 19.09.1963
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §50;
  1. VwGG § 50 heute
  2. VwGG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 50 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 50 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Wenn der VwGH in einem aufhebenden Erkenntnis bemängelt hat daß die Tatsache des Bestehens eines schwankenden Leidenszustandes nicht berücksichtigt worden sei, so kommt die Behörde dem Gesetzesbefehl des § 50 VwGG 1952 nicht dadurch nach, daß sie überprüft, ob in der Zeit nach der Zustellung des aufgehobenen Bescheides ein schwankender Leidenszustand vorlag.Wenn der VwGH in einem aufhebenden Erkenntnis bemängelt hat daß die Tatsache des Bestehens eines schwankenden Leidenszustandes nicht berücksichtigt worden sei, so kommt die Behörde dem Gesetzesbefehl des Paragraph 50, VwGG 1952 nicht dadurch nach, daß sie überprüft, ob in der Zeit nach der Zustellung des aufgehobenen Bescheides ein schwankender Leidenszustand vorlag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000664.X02

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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