RS Vwgh 1963/9/19 0436/62

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Veröffentlicht am 19.09.1963
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein zur Rechtfertigung vorgeladener Beschuldigter darf nur dann kontumaziert werden, wenn die Ladung von der zuständigen Behörde ausging.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000436.X01

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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