RS Vwgh 1963/9/25 1074/63

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Veröffentlicht am 25.09.1963
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §226 Abs3;
AVG §58 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1057/63 E 25. September 1963 VwSlg 6101 A/1963 RS 1

Stammrechtssatz

Die im freien Ermessen der Behörde gelegene Anerkennung der Erwerbung von Beitragszeiten durch die Nachentrichtung von Beiträgen kann nur bei Vorliegen der nach der gesetzlichen Vorschrift für die Ermessensübung erforderlichen Voraussetzungen erfolgen. Das Vorhandensein dieser Voraussetzungen ist in der Begründung eines solchen Bescheides iSd §§ 58 Abs 2 und 60 AVG 1950 darzutun.Die im freien Ermessen der Behörde gelegene Anerkennung der Erwerbung von Beitragszeiten durch die Nachentrichtung von Beiträgen kann nur bei Vorliegen der nach der gesetzlichen Vorschrift für die Ermessensübung erforderlichen Voraussetzungen erfolgen. Das Vorhandensein dieser Voraussetzungen ist in der Begründung eines solchen Bescheides iSd Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG 1950 darzutun.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963001074.X01

Im RIS seit

19.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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