RS Vwgh 1963/9/25 0696/63

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Veröffentlicht am 25.09.1963
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §490;
  1. ASVG § 490 gültig von 01.07.1966 bis 30.06.1966 aufgehoben durch BGBl. Nr. 168/1966

Rechtssatz

Der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Handelsagentur, der seinen Wohnsitz in dem im Jahre 1938 Wien einverleibten, nach dem Gebietsänderungsgesetz wieder an Niederösterreich zurückgefallenen Gebiet (in den ehemaligen sogenannten Randgemeinden) hat, ist auf Grund des § 1 Abs 1 und § 3 Abs 1 der Satzung der Krankenkasse der Kaufmannschaft Wien bei dieser Krankenkasse pflichtversichert.Der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Handelsagentur, der seinen Wohnsitz in dem im Jahre 1938 Wien einverleibten, nach dem Gebietsänderungsgesetz wieder an Niederösterreich zurückgefallenen Gebiet (in den ehemaligen sogenannten Randgemeinden) hat, ist auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, der Satzung der Krankenkasse der Kaufmannschaft Wien bei dieser Krankenkasse pflichtversichert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000696.X01

Im RIS seit

23.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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