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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzRechtssatz
Der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Handelsagentur, der seinen Wohnsitz in dem im Jahre 1938 Wien einverleibten, nach dem Gebietsänderungsgesetz wieder an Niederösterreich zurückgefallenen Gebiet (in den ehemaligen sogenannten Randgemeinden) hat, ist auf Grund des § 1 Abs 1 und § 3 Abs 1 der Satzung der Krankenkasse der Kaufmannschaft Wien bei dieser Krankenkasse pflichtversichert.Der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Handelsagentur, der seinen Wohnsitz in dem im Jahre 1938 Wien einverleibten, nach dem Gebietsänderungsgesetz wieder an Niederösterreich zurückgefallenen Gebiet (in den ehemaligen sogenannten Randgemeinden) hat, ist auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, der Satzung der Krankenkasse der Kaufmannschaft Wien bei dieser Krankenkasse pflichtversichert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000696.X01Im RIS seit
23.05.2001