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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §15 Abs3;Rechtssatz
Zur Hintanhaltung einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer ist bei richtiger Auslegung der Bestimmung des § 15 Abs 3 StVO in der Regel jeder Überholvorgang anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn gerade keine nachfahrenden anderen Fahrzeuge vorhanden sind (Es sei denn, daß - bei Nichtvorhandensein nachfahrender Fahrzeuge - der zu Überholende durch eindeutige Zeichen zu verstehen gibt, daß er von dem beabsichtigten Überholmanöver Kenntnis erlangt hat).Zur Hintanhaltung einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer ist bei richtiger Auslegung der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, StVO in der Regel jeder Überholvorgang anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn gerade keine nachfahrenden anderen Fahrzeuge vorhanden sind (Es sei denn, daß - bei Nichtvorhandensein nachfahrender Fahrzeuge - der zu Überholende durch eindeutige Zeichen zu verstehen gibt, daß er von dem beabsichtigten Überholmanöver Kenntnis erlangt hat).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000689.X01Im RIS seit
12.06.2001