RS Vwgh 1963/9/25 0689/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1963
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §15 Abs3;
  1. StVO 1960 § 15 heute
  2. StVO 1960 § 15 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 15 gültig von 01.10.2022 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 15 gültig von 01.01.1977 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976

Rechtssatz

Zur Hintanhaltung einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer ist bei richtiger Auslegung der Bestimmung des § 15 Abs 3 StVO in der Regel jeder Überholvorgang anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn gerade keine nachfahrenden anderen Fahrzeuge vorhanden sind (Es sei denn, daß - bei Nichtvorhandensein nachfahrender Fahrzeuge - der zu Überholende durch eindeutige Zeichen zu verstehen gibt, daß er von dem beabsichtigten Überholmanöver Kenntnis erlangt hat).Zur Hintanhaltung einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer ist bei richtiger Auslegung der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, StVO in der Regel jeder Überholvorgang anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn gerade keine nachfahrenden anderen Fahrzeuge vorhanden sind (Es sei denn, daß - bei Nichtvorhandensein nachfahrender Fahrzeuge - der zu Überholende durch eindeutige Zeichen zu verstehen gibt, daß er von dem beabsichtigten Überholmanöver Kenntnis erlangt hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000689.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten