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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §15 Abs1 Z12;Rechtssatz
Die vermächtnisweise Zuwendung eines Kapitals an eine Stadtgemeinde mit der Bestimmung zu wohltätigen Zwecken, fällt auch als unselbständige Stiftung unter die Befreiungsvorschrift des § 15 Abs 1 Z 12 ErbStG.Die vermächtnisweise Zuwendung eines Kapitals an eine Stadtgemeinde mit der Bestimmung zu wohltätigen Zwecken, fällt auch als unselbständige Stiftung unter die Befreiungsvorschrift des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 12, ErbStG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000448.X01Im RIS seit
17.05.2001