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32/03 Steuern vom VermögenRechtssatz
Ein Nießbrauchrecht das erst nach dem Tode eines anderen Nießbrauchberechtigten entsteht, ist beim Verpflichteten als aufschiebend bedingte Last im Sinne des § 6 Abs 1 BewG anzusehen.Ein Nießbrauchrecht das erst nach dem Tode eines anderen Nießbrauchberechtigten entsteht, ist beim Verpflichteten als aufschiebend bedingte Last im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, BewG anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001914.X01Im RIS seit
14.01.2002