RS Vwgh 1963/9/27 1055/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1963
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs1;
VStG §32 Abs2;
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0756/47 E 24. Juni 1948 VwSlg 461 A/1948 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einer Verfolgungshandlung kann nur eine Handlung verstanden werden, die von der Behörde gegen eine bestimmte Person gerichtet ist, wobei vorausgesetzt wird, daß die Behörde gegen eine Person, die im Verdacht einer konkret bestimmten Verwaltungsübertretung steht. Dies ergibt sich nicht nur aus der Bestimmung des Begriffes "Beschuldigter" im § 32 Abs 1 VStG, sondern auch aus der Erwägung, daß die vom Gesetz als Beispiele einer Verfolgungshandlung angeführten Amtshandlungen (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung usw) das Wissen der Behörde um eine bestimmte Verwaltungsübertretung oder wenigstens den Verdacht einer solchen strafbaren Handlung voraussetzen.Unter einer Verfolgungshandlung kann nur eine Handlung verstanden werden, die von der Behörde gegen eine bestimmte Person gerichtet ist, wobei vorausgesetzt wird, daß die Behörde gegen eine Person, die im Verdacht einer konkret bestimmten Verwaltungsübertretung steht. Dies ergibt sich nicht nur aus der Bestimmung des Begriffes "Beschuldigter" im Paragraph 32, Absatz eins, VStG, sondern auch aus der Erwägung, daß die vom Gesetz als Beispiele einer Verfolgungshandlung angeführten Amtshandlungen (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung usw) das Wissen der Behörde um eine bestimmte Verwaltungsübertretung oder wenigstens den Verdacht einer solchen strafbaren Handlung voraussetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001055.X01

Im RIS seit

28.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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