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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §32 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0756/47 E 24. Juni 1948 VwSlg 461 A/1948 RS 1Stammrechtssatz
Unter einer Verfolgungshandlung kann nur eine Handlung verstanden werden, die von der Behörde gegen eine bestimmte Person gerichtet ist, wobei vorausgesetzt wird, daß die Behörde gegen eine Person, die im Verdacht einer konkret bestimmten Verwaltungsübertretung steht. Dies ergibt sich nicht nur aus der Bestimmung des Begriffes "Beschuldigter" im § 32 Abs 1 VStG, sondern auch aus der Erwägung, daß die vom Gesetz als Beispiele einer Verfolgungshandlung angeführten Amtshandlungen (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung usw) das Wissen der Behörde um eine bestimmte Verwaltungsübertretung oder wenigstens den Verdacht einer solchen strafbaren Handlung voraussetzen.Unter einer Verfolgungshandlung kann nur eine Handlung verstanden werden, die von der Behörde gegen eine bestimmte Person gerichtet ist, wobei vorausgesetzt wird, daß die Behörde gegen eine Person, die im Verdacht einer konkret bestimmten Verwaltungsübertretung steht. Dies ergibt sich nicht nur aus der Bestimmung des Begriffes "Beschuldigter" im Paragraph 32, Absatz eins, VStG, sondern auch aus der Erwägung, daß die vom Gesetz als Beispiele einer Verfolgungshandlung angeführten Amtshandlungen (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung usw) das Wissen der Behörde um eine bestimmte Verwaltungsübertretung oder wenigstens den Verdacht einer solchen strafbaren Handlung voraussetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001055.X01Im RIS seit
28.05.2001