TE Vfgh Erkenntnis 1984/3/12 B417/81

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Veröffentlicht am 12.03.1984
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 9818/1983

Leitsatz

Straßenverkehrsordnung; gesetzwidrig erlassenes Halteverbot; Verletzung einfachgesetzlicher Rechte durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid der Wr. Landesregierung vom 25. Juni 1981, Z MA 70-IX/M-140/80/Str, wurde über Dr. E M wegen einer Verwaltungsübertretung nach §24 Abs1 lita StVO 1960 - begangen am 29. Jänner 1979 in Wien 1, Schmerlingplatz 11, durch Abstellen eines PKW in einer deutlich sichtbar beschilderten Halteverbotszone - gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von 12 Stunden verhängt.

1.2. Dazu ist festzuhalten, daß der Magistrat der Stadt Wien am 22. November 1978 zur Z MA 46-B 8-108/78/Kis/Kle gemäß §90 StVO 1960 der Baufirma Dipl.-Ing. Dr. A K für Gleisbauarbeiten im Auftrag der Wr. Stadtwerke - Verkehrsbetriebe in der Zeit vom 27. November 1978 bis 31. Dezember 1979 in Wien 1, Schmerlingplatz, eine sogenannte Baustelleneinrichtungsfläche in der Verbindungsfahrbahn Museumstraße - Schmerlingplatz auf Seite des Justizpalastes straßenpolizeilich bewilligt und in diesem Zusammenhang kraft §43 Abs1 StVO 1960 (§94d Z4 StVO 1960) ua. die Verkehrsmaßnahme "Aufstellen von VZ gemäß §52/13b" (das ist Verbotszeichen gemäß §52 Z13b StVO 1960) "entlang der Baustelleneinrichtungsfläche" verordnet hatte.

1.3.1. Gegen diesen zu 1.1. bezeichneten Berufungsbescheid richtete sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des Bescheidadressaten Dr. E M an den VfGH, in der - teils ausdrücklich, teils der Sache nach - die Verletzung sowohl in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten als auch in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen V behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, ferner hilfsweise gemäß Art144 Abs2 (gemeint: Abs3) B-VG die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wurde.1.3.1. Gegen diesen zu 1.1. bezeichneten Berufungsbescheid richtete sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des Bescheidadressaten Dr. E M an den VfGH, in der - teils ausdrücklich, teils der Sache nach - die Verletzung sowohl in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten als auch in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen römisch fünf behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, ferner hilfsweise gemäß Art144 Abs2 (gemeint: Abs3) B-VG die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wurde.

1.3.2. Die Wr. Landesregierung als bel. Beh. erstattete - unter Vorlage der Verwaltungsakten - eine Gegenschrift und begehrte darin die Abweisung der Beschwerde.

1.4. Aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles leitete der VfGH zur Z V18/82 gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der V des Magistrates der Stadt Wien vom 22. November 1978, Z MA 46-B 8-108/78/Kis/Kle, betreffend ein Halteverbot in Wien 1, Schmerlingplatz, ein. Mit Erk. vom 12. Oktober 1983, V18/82-11 - auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen sei - wurde ausgesprochen, daß diese V gesetzwidrig war.1.4. Aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles leitete der VfGH zur Z V18/82 gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der römisch fünf des Magistrates der Stadt Wien vom 22. November 1978, Z MA 46-B 8-108/78/Kis/Kle, betreffend ein Halteverbot in Wien 1, Schmerlingplatz, ein. Mit Erk. vom 12. Oktober 1983, V18/82-11 - auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen sei - wurde ausgesprochen, daß diese römisch fünf gesetzwidrig war.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1. Wie sich aus Art139 Abs6 B-VG ergibt, bewirkt der Ausspruch des VfGH, eine V sei gesetzwidrig gewesen, daß im Anlaßfall so vorzugehen ist, als ob die Norm bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte. Da der angefochtene Berufungsbescheid auf der als gesetzwidrig befundenen V (iVm. §24 Abs1 lita StVO 1960) beruht und auch im übrigen auf keine taugliche Rechtsgrundlage gestützt werden kann, ist auszusprechen, daß der Bf. wegen Anwendung einer gesetzwidrigen V in seinen Rechten verletzt wurde.2.1. Wie sich aus Art139 Abs6 B-VG ergibt, bewirkt der Ausspruch des VfGH, eine römisch fünf sei gesetzwidrig gewesen, daß im Anlaßfall so vorzugehen ist, als ob die Norm bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte. Da der angefochtene Berufungsbescheid auf der als gesetzwidrig befundenen römisch fünf in Verbindung mit §24 Abs1 lita StVO 1960) beruht und auch im übrigen auf keine taugliche Rechtsgrundlage gestützt werden kann, ist auszusprechen, daß der Bf. wegen Anwendung einer gesetzwidrigen römisch fünf in seinen Rechten verletzt wurde.

Demgemäß war der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B417.1981

Dokumentnummer

JFT_10159688_81B00417_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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