RS Vwgh 1963/9/27 0374/63

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Veröffentlicht am 27.09.1963
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67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Die Partei hat zwar den Anspruch auf Einhaltung der Richtsätze zu § 7 KOVG 1957 (Hinweis E 24.9.1952, 1578/52). Der VwGH hat jedoch ausgesprochen, daß wenn keine neu hinzugekommene Dienstbeschädigung nicht oder nicht richtig einhrschätzt wurde, sofern sie auch bei einer Gesamteinschätzung nach § 4 der Richtsatzverordnung, BGBl Nr 27/53, nicht zur Auswirkung käme und auf die Einschätzung nach § 8 KOVG 1957 keinen Einfluß hätte. Im Beschwerdefall hat jedoch der SVG den Knochendefekt berücksichtigt, ihn auch bei der Gesamteinschätzung einbezogen. Auch bei der Einschätzung nach § 8 KOVG 1957 wurde er beachtet. Er kam jedoch nicht zur Auswirkung. Der Bf ist daher nicht in einem Recht verletzt, weil der Knochendefekt nicht nach den Richtsätzen eingeschätzt wurde.Die Partei hat zwar den Anspruch auf Einhaltung der Richtsätze zu Paragraph 7, KOVG 1957 (Hinweis E 24.9.1952, 1578/52). Der VwGH hat jedoch ausgesprochen, daß wenn keine neu hinzugekommene Dienstbeschädigung nicht oder nicht richtig einhrschätzt wurde, sofern sie auch bei einer Gesamteinschätzung nach Paragraph 4, der Richtsatzverordnung, BGBl Nr 27/53, nicht zur Auswirkung käme und auf die Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG 1957 keinen Einfluß hätte. Im Beschwerdefall hat jedoch der SVG den Knochendefekt berücksichtigt, ihn auch bei der Gesamteinschätzung einbezogen. Auch bei der Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG 1957 wurde er beachtet. Er kam jedoch nicht zur Auswirkung. Der Bf ist daher nicht in einem Recht verletzt, weil der Knochendefekt nicht nach den Richtsätzen eingeschätzt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000374.X02

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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