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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1859 §132 lita;Rechtssatz
Eine gewerbsmäßige, also selbständige regelmäßige und in Gewinnabsicht ausgeführte Tätigkeit wird nicht schon dadurch zu einer gewerberechtlich befugten, daß der Ausführende sie unter der Aufsicht einer dritten befugten Person besorgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000289.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
14.01.2016