RS Vwgh 2006/8/2 AW 2006/07/0016

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Veröffentlicht am 02.08.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - In der Begründung des Aufschiebungsantrages wird u.a. ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei bereits um Einlöse der für das Straßenbauvorhaben erforderlichen Grundflächen angesucht habe. Mit einem Beginn des Ausbaus der Straße und der damit einhergehenden Belastung der Grundstücke des Beschwerdeführers sei daher jederzeit zu rechnen. Einmal umgesetzte Baumaßnahmen und die damit einhergehende Verdichtung des Verkehrs würden die betroffenen Wasserflächen des Beschwerdeführers jedenfalls belasten. Selbst wenn der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof Recht bekommen sollte, wäre der Rechtsschutz vereitelt, weil die beschriebenen Nachteile nicht wieder gut zu machen wären. Die belangte Behörde führte zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung u.a. aus, es seien keinerlei Nachteile für den Beschwerdeführer bei Umsetzung der projektierten Maßnahmen zu erkennen. Im Gegenteil würde sich die derzeitige Oberflächenwässerbeseitigung, d.h. die direkte und ungereinigte Einleitung von Straßenwässern in die Teichanlage, massiv verbessern und damit auch die Ökologie der betroffenen Gewässer. Die derzeitige Situation der Oberflächenwässerableitung im gegenständlichen Bereich sei aus wasserrechtlicher Sicht absolut unbefriedigend. Eine Sanierung dieses Straßenabschnittes würde daher den Intentionen des Gewässerschutzes und somit auch den öffentlichen Interessen i.S.d. WRG 1959 dienen. Die belangte Behörde sprach sich auf Grund der ihrer Ansicht nach dringend gebotenen Umsetzung des gegenständlichen Projektes gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Der Beschwerdeführer vermag keinen unverhältnismäßigen Nachteil darzulegen, der mit der Ausübung der der mitbeteiligten Partei erteilten wasserrechtlichen Bewilligung verbunden wäre. Im Gegenteil zeigte die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides maßgebliche öffentliche Interessen an einer möglichst raschen Sanierung des aktuellen Zustandes der Oberflächenwässerableitung im gegenständlichen Straßenbereich auf.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070016.A01

Im RIS seit

24.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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