RS Vwgh 1963/9/30 0526/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1963
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §53 Abs1;
BewG 1955 §60 Abs1;
BewG 1955 §64 Abs1;
GebG 1957 §15 Abs3;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb;
GebG 1957 §33 TP16 Abs3;

Beachte

y11539; yk11812

Rechtssatz

1) Gehört zu dem in eine Personengesellschaft eingebrachten Betriebsvermögen ein Betriebsgrundstück, so ist bei der Ermittlung des Wertes dieser Vermögenseinlage der Einheitswert des Betriebsgrundstückes aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Dagegen sind die mit der Liegenschaft im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schulden nicht von den das Betriebsvermögen mindernden Schulden abzuziehen.

2) Ergibt sich auf diese Weise für das eingebrachte Betriebsvermögen ein negativer Wert, dann ist dieser zum Zwecke der Gebührenbemessung nicht mit den positiven Werten der Einlagen anderer Gesellschafter auszugleichen, vielmehr ist jede Einlage für sich, mindestens aber mit Null zu bewerten. *

E 30.9.1963, 526/62 #1 VwSlg 2938 F/1963;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000526.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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