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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
BewG 1955 §53 Abs1;Beachte
y11539; yk11812Rechtssatz
1) Gehört zu dem in eine Personengesellschaft eingebrachten Betriebsvermögen ein Betriebsgrundstück, so ist bei der Ermittlung des Wertes dieser Vermögenseinlage der Einheitswert des Betriebsgrundstückes aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Dagegen sind die mit der Liegenschaft im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schulden nicht von den das Betriebsvermögen mindernden Schulden abzuziehen.
2) Ergibt sich auf diese Weise für das eingebrachte Betriebsvermögen ein negativer Wert, dann ist dieser zum Zwecke der Gebührenbemessung nicht mit den positiven Werten der Einlagen anderer Gesellschafter auszugleichen, vielmehr ist jede Einlage für sich, mindestens aber mit Null zu bewerten. *
E 30.9.1963, 526/62 #1 VwSlg 2938 F/1963;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000526.X01Im RIS seit
18.02.2002