RS Vwgh 1963/10/1 1164/62

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Veröffentlicht am 01.10.1963
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs3;
OFG §11 Abs2;
OFG §11 Abs4;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 4 Abs 3 KOVG 1957 ist nicht nur anzuwenden, wenn die Gesundheitsschädigung, für die eine Versorgungsleistung zuerkannt worden ist, im Zuerkennungsbescheid ausdrücklich angeführt wurde, sondern auch dann, wenn diese nur aus dem dem Zuerkennungsbescheid zugrunde gelegten ärztlichen Gutachten entnommen werden kann; dabei ist es ohne Bedeutung, ob die seinerzeitige Beurteilung der Kausalität der Gesundheitsschädigung, für welche eine Versorgungsleistung gewährt wurde, einer Überprüfung standhält, bzw ob seinerzeit überhaupt die Frage der Kausalität überprüft wurde.Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, KOVG 1957 ist nicht nur anzuwenden, wenn die Gesundheitsschädigung, für die eine Versorgungsleistung zuerkannt worden ist, im Zuerkennungsbescheid ausdrücklich angeführt wurde, sondern auch dann, wenn diese nur aus dem dem Zuerkennungsbescheid zugrunde gelegten ärztlichen Gutachten entnommen werden kann; dabei ist es ohne Bedeutung, ob die seinerzeitige Beurteilung der Kausalität der Gesundheitsschädigung, für welche eine Versorgungsleistung gewährt wurde, einer Überprüfung standhält, bzw ob seinerzeit überhaupt die Frage der Kausalität überprüft wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001164.X01

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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