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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §89;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 89 KOVG 1957 bietet nicht die Handhabe, eine bereits gewährte Rente vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens herabzusetzen oder einzustellen.Die Bestimmung des Paragraph 89, KOVG 1957 bietet nicht die Handhabe, eine bereits gewährte Rente vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens herabzusetzen oder einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000027.X01Im RIS seit
02.04.2001