RS Vwgh 2006/8/7 AW 2006/07/0017

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Veröffentlicht am 07.08.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 - Die belangte Behörde führte im Zuge der Äußerung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung u.a. aus, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, weil ein konkreter Missstand vorliege. Dieser Missstand liege darin, dass auf Grund eines Leitungsgebrechens durch das Auslaufen großer Mengen an Heizöl extra leicht (ca. 5.000 l) eine Verunreinigung des Grundwassers zu erwarten sei, die sich auch über einen weiteren Bereich erstrecken könne. Das zwingende öffentliche Interesse bestehe darin, das Grundwasser als Trinkwasser zu erhalten. Mit der zu befürchtenden Verunreinigung des Grundwassers bei unterbleibender Vollziehung des angefochtenen Bescheides zeigt die belangte Behörde zwingende öffentliche Interessen auf, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070017.A01

Im RIS seit

24.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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