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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs3;Rechtssatz
Hat ein Beschädigter am 1.1.1962 Vesorgungsleistungen auf Grund der vollen Kausalität einer Gesundheitschädigung bezogen, so hat, falls eine Befundänderung eintritt, die eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat, die Gesundheitsschädigung auch weiterhin als durch die Dienstleistung entstanden zu gelten, es sei denn, die Verschlimmerung ist nicht ursächlich auf die Dienstleistung zurückzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000521.X01Im RIS seit
05.10.2001