RS Vwgh 1963/10/7 0031/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1963
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs5;

Beachte

y10469;

Rechtssatz

Von der Schenkungssteuer bleibt die Hingabe eines Heiratsgutes in Form von Geld auch dann befreit, wenn der Vater den Geldbetrag, der zur Errichtung eines Einfamilienhauses seiner Tochter dient, nicht dieser, sondern für ihre Rechnung dritten Personen, die an der Herstellung des Hauses mitgewirkt haben, übergibt und die übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs 5 ErbStG 1955 zutreffen (Hinweis E 1.7.1953, 2027/52, VwSlg 795 F/1953). "Heiratsgut" ist mehr als "Aussteuer".Von der Schenkungssteuer bleibt die Hingabe eines Heiratsgutes in Form von Geld auch dann befreit, wenn der Vater den Geldbetrag, der zur Errichtung eines Einfamilienhauses seiner Tochter dient, nicht dieser, sondern für ihre Rechnung dritten Personen, die an der Herstellung des Hauses mitgewirkt haben, übergibt und die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 5, ErbStG 1955 zutreffen (Hinweis E 1.7.1953, 2027/52, VwSlg 795 F/1953). "Heiratsgut" ist mehr als "Aussteuer".

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E 7.10.1963, 0031/63 #1 VwSlg 2945 F/1963;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000031.X01

Im RIS seit

19.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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