RS Vwgh 2006/8/9 2005/10/0224

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Veröffentlicht am 09.08.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6 idF 2002/I/059;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass auch eine nicht vollendete oder nach der Anlegung nicht zum ursprünglich intendierten Zweck benützte Anlage, die nicht zum Zwecke der Waldbewirtschaftung angelegt wurde, eine Benützung zu waldfremden Zwecken darstellt, hat der VwGH bereits mit E vom 22. April 1987, Zl. 87/10/0036, ausgesprochen, dass es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ForstG um ein Dauerdelikt handelt. Die objektive Tatseite besteht demnach im Herbeiführen und im Bestehenlassen der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur, "als äußerster Endzeitpunkt (kommt) der Zeitpunkt der Schöpfung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Betracht", wenn "der geschaffene Zustand nicht bereits vorher beseitigt worden ist" (Hinweis E vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/07/0120).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005100224.X03

Im RIS seit

21.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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